Gesundheitsausschuss des Bundesrats nimmt „Ex-Post-Triage“ ins Visier

Berlin – Der Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) zu Regelung der Triage ist nicht ausgereift, vor allem im Hinblick auf die „Ex-Post-Triage“. Dieser Ansicht sind der Gesundheitsausschuss sowie der Kulturausschuss des Bundesrats, wie aus einer Beschlussempfehlung für die Beratungen der Länderkammer am 7. Oktober hervorgeht. Das Papier liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor.
Bei der Triage geht es um die Entscheidung, welcher Patient behandelt werden soll, falls die medizinischen Ressourcen in einem Pandemiefall nicht für alle Behandlungsbedürftigen ausreichen sollten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte dem Gesetzgeber im Dezember des vergangenen Jahres aufgetragen, unverzüglich Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen bei Triageentscheidungen zu treffen.
In der emotional geführten Debatte fürchten Verbände von Menschen mit Behinderung, dass sie im Ernstfall auf Intensivstationen schlechter gestellt werden könnten als andere Patienten. Sie treten Ärzten dabei in Teilen sehr kritisch gegenüber. Intensivmediziner haben hingegen mehrfach darauf hingewiesen, dass es bei der Umsetzung der neuen Regelungen zu neuen Benachteiligungen und Verwerfungen in der Medizin kommen könnte.
Der Kabinettsentwurf der Regierung macht deutlich, dass Triageentscheidungen nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der Patienten vorgenommen werden. Bestehende weitere Erkrankungen dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie aufgrund ihrer Schwere die kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit erheblich verringern. Gebrechlichkeit, Alter, Behinderung, verbleibende Lebenserwartung und die vermeintliche Lebensqualität dürfen nicht in die Entscheidung einfließen.
Aufgrund der Proteste von Behindertenverbänden hatte das Ministerium die zunächst geplante Regelung für eine „Ex-Post-Triage“ wieder aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Die„Ex-Post-Triage“ hätte zur Folge, dass Patienten in eine Entscheidung bei der Zuteilung von knappen Mitteln einbezogen werden könnten, denen bereits Ressourcen wie zum Beispiel Beatmungsgeräte zugeteilt worden sind.
Intensivmediziner befürchten, dass dadurch zum einen die Kapazitäten auf Intensivstationen verknappt werden könnten. Denn die Folge wäre, dass ein ethisches Sterbenlassen auf Intensivstationen künftig aus Abgrenzungsproblemen juristisch kaum noch möglich sein könnte. Das Abstellen von Geräten könnte auf Intensivstationen dann zur absoluten Ausnahme werden.
Darüber hinaus könnte sich die Entscheidung darüber, wer noch überhaupt eines der wenigen freien Intensivbetten erhalten wird, auf die Notaufnahmen verlagern. Denn dort wäre eine solche Entscheidung juristisch noch möglich. Die Bundesärztekammer (BÄK), Landesärztekammern und auch die Intensivmediziner haben daher bereits mehrfach den kategorischen kategorischen Ausschluss der „Ex-Post-Triage“ kritisiert. Letztere befürchten, dass es zu mehr vermeidbaren Todesfällen kommen wird.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat aber keine Chancen auf Korrekturen eingeräumt. Bisher heißt es hinter den Kulissen, die Entscheidung stehe so gut wie fest. Das nicht zuletzt auch, weil die Ampelkoalition sich in dieser Frage nicht einig ist.
Probleme möglich
Auf die Probleme, die der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung mit sich bringt, verweist heute auch der Gesundheitsausschuss des Bundesrats. In einer Beschlussvorlage für die Länderkammer heißt es, die geplanten Regelungen würden „zu deutlichen Unsicherheiten in der Praxis“ führen.
Der Ausschuss verweist auf die Praktiker, die dafür plädieren, die „Ex-Post-Triage“ in die Gesetzesregelung aufzunehmen. „Auch nach Auffassung des Bundesrates bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung, wie mit den Fallgestaltungen der Ex-Post-Triage zu verfahren ist und welche Regelungen infolge der Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des Paragraf 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG) hierfür gelten sollen“, heißt es.
Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Bundesregierung zu bitten im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Regelung auch zur „Ex-Post-Triage“ in das Gesetz aufgenommen werden könnte, die insbesondere dem bei der „Ex-Post-Triage“ relevant werdenden Aspekt des durch die Behandlungsaufnahme geschaffenen Vertrauens des Betroffenen auf Fortsetzung der Behandlung verfassungsrechtlich Rechnung trägt.
Darüber hinaus soll die Länderkammer den Bund bitten im weiteren Gesetzgebungsverfahren auszuführen, welche Erwägungen maßgeblich für den Ausschluss der „Ex-Post-Triage“ gewesen sind. „Vor dem Hintergrund der zahlreichen kritischen Stellungnahmen von Verbänden und Fachgesellschaften zu diesem Aspekt erscheint eine differenziertere Auseinandersetzung mit dem Ausschluss der Ex-Post-Triage notwendig“, heißt es in der Empfehlung an die Länderkammer.
Darüber hinaus regt der Gesundheitsausschuss an, die Kriterien nachzuschärfen, wann von eine Triage-Situation vorliegt. Dafür sollte ein weiterer Paragraf ergänzt werden. Ebenso schlägt der Ausschuss vor, die geplante Zuteilungsentscheidung durch Ärzte in einen „engen zeitlichen Zusammenhang“ zu setzen.
Der Zeitpunkt der einvernehmlichen Entscheidung erscheine mit Blick auf sich schnell ändernde Prognosen insbesondere der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit in extremen Notfällen „durchaus relevant“. Der zeitliche Zusammenhang sollte daher möglichst eng gefasst werden, um sicherzustellen, dass die jeweilige Prognose noch aktuell sei.
Kritisch sieht der Gesundheitsausschuss auch die Berechnungen für den Erfüllungsaufwand der Regelung für die Wirtschaft. Dieser sei „nicht ausreichend hoch“ angesetzt. Der Bundesrat ist nicht allerdings nicht zustimmungspflichtig. Die Länderkammer kann – wenn sie den Empfehlungen des Gesundheits- und Kulturausschusses folgt – nur Bitten an die Regierung und das Parlament richten.
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