Hybrid-DRG sollen auch über AOP-Katalog hinaus möglich sein

Berlin – Bei der geplanten Umsetzung von Hybrid-DRG sollen auch nicht im AOP-Katalog genannte Codes berücksichtigt werden können. Dies geht aus einem noch nicht ressortabgestimmten Änderungsantrag zum Pflegestudiumstärkungsgesetz hervor, welcher dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Nachdem sich der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bis zum 31. März 2023 nicht auf eine Vereinbarung zu Leistungen, für die eine sektorengleiche Vergütung zu erfolgen hat, einigen konnten, griff der gesetzlich vorgesehene Mechanismus.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) begann mit der Erarbeitung einer entsprechenden Rechtsverordnung. Das Ministerium bezog dabei auch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sowie das Institut des Bewertungsausschusses mit ein.
In der Formulierungshilfe des BMG für das Pflegestudiumstärkungsgesetz heißt es, es habe sich gezeigt, dass die Etablierung von sektorengleichen Vergütungen in Form von Hybrid-DRG ausschließlich auf Grundlage der im Katalog ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen (AOP-Katalog) aufgeführten Codes aus „medizinisch-ökonomischen Gründen unzureichend“ sei.
Deshalb sei eine Berücksichtigung auch nicht im AOP-Katalog genannter Codes erforderlich, um die sektorengleichen Vergütung „ohne Fehlanreize“ umzusetzen. Aufgrund des geplanten Inkrafttretens des erstmaligen Katalogs der Hybrid-DRG per Rechtsverordnung des BMG zum 1. Januar 2024 müss die Rechtsgrundlage vorher konkretisiert werden – dies soll nun per Pflegestudiumstärkungsgesetz erfolgen.
Zudem will das BMG die bislang vorgegebene Frist, innerhalb derer GKV-Spitzenverband, DKG und KBV die Auswahl der Hybrid-DRG überprüfen und sofern erforderlich anpassen müssen, um ein Jahr vom 31. März 2025 auf den 31. März 2024 vorziehen.
Hiermit soll „die Ambulantisierung bisher unnötig stationär erbrachter Leistungen, welche das primäre Ziel der speziellen sektorengleichen Vergütung ist, weiter beschleunigt werden“.
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