Stationärer Bereich Kalkulationsbasis für Sach- und Laborkosten der Hybrid-DRG

Berlin – Die Sach- und Laborkosten in den sogenannten Hybrid-DRG sind auf Basis von Zahlen aus dem stationären Bereich kalkuliert worden, weil aus dem ambulanten Bereich dazu nur wenige Angaben vorlagen. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Unionsfraktion im Bundestag hervor.
Hybridfallpauschalen sind Leistungen, die bisher stationär und in Praxen erbracht wurden. Die Vergütung soll nach dieser neuen Systematik für die entsprechenden Leistungen künftig für Praxen und Kliniken gleich ausfallen. Ziel ist, dass mehr Leistungen ambulant erfolgen.
Der Antwort zufolge hat das Bundesgesundheitsministerium für die Kalkulation der Hybrid-DRG das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) beauftragt und das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) angewiesen, dies zu unterstützen.
In das Kalkulationsmodell der Institute seien die Sach- und Laborkosten sowie ein Mischpreis für die übrigen Kosten eingegangen. Der Rückgriff auf die Sach- und Laborkosten ausschließlich aus dem stationären Bereich sei damit begründet, dass aus der ambulanten Leistungserbringung keine vollständigen und genauen Informationen zu diesen Kosten vorlagen, heißt es in der Antwort.
Die Vertragsparteien der Hybrid-DRG-Vereinbarung vom 27. März 2024 haben sich laut der Antwort darauf verständigt, Daten zu ambulanten Sach- und Laborkosten für die Kalkulation heranzuziehen, sofern eine tragfähige Datengrundlage dafür vorliegt.
Dies ist aber bislang offenbar nicht der Fall. „Erkenntnisse über den Stand der spezifischen Analyse der Sachkosten liegen der Bundesregierung nicht vor“, heißt es in der Antwort.
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