Politik

Substitutions­medizin: Bundeskabinett beschließt Erleichterungen

  • Mittwoch, 21. Dezember 2022
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Berlin – Die Bundesregierung will suchtkranken Menschen den Zugang zur Subsitutionsversorgung erleichtern. Dazu hat das Bundeskabinett heute die Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und der Tierärztegebührenordnung beschlossen.

Ärztinnen und Ärzte sollen weiterhin Verschreibungen zur eigenverantwortlichen Einnahme des Substitutionsmittels bis zu sieben Tage ausstellen können. Diese Ausnahmeregel, die mit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) eingeführt worden war, um auf dem Höhepunkt der Pandemie Kontakte zu vermeiden, soll nun verstetigt werden.

„Die Folgen der coronabedingten Kontaktbeschränkungen waren auch für suchtkranke Menschen, die auf eine regelmäßige ärztliche Behandlung mit Substituten und Therapien angewiesen waren, belastend“, erklärte dazu der Beauftragte der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen, Burkhard Blienert.

Die SARS-CoV-2-AMVV habe vorübergehend mehr Flexibilität in den Behandlungsabläufen für Ärztinnen und Ärzte sowie für opioidabhängige Patientinnen und Patienten in der Substitutionsbehandlung geschaffen.

„Es ist erfreulich, dass wir diese guten Erfahrungen nun dauerhaft umsetzen und eine moderne, flexiblere und patientenorientiertere Substitutionstherapie schaffen“, sagte Blienert weiter. „Dadurch können die Bedarfslagen Opioidabhängiger stärker berücksichtigt und positive Auswirkungen auf ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erreicht werden.“

Außerdem sollen Möglichkeiten einer telemedizinischen Konsultation bei der Verschreibung geschaffen sowie der Personenkreis, der das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Gebrauch überlassen kann, erweitert werden. Die Regelungen zu den Höchstverschreibungsmengen für Betäubungsmittel nach der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes sollen darüber hinaus auch gestrichen werden.

Die Änderungen der BtMVV sollen laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) vor allem dem Ziel dienen, die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften für die medizinische Behandlung mit Betäubungsmitteln an den aktuellen Stand der Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis anzupassen.

Die bisherigen Vorgaben würden nicht mehr dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Erfordernissen der ärztlichen Praxis entsprechen, weil sie nicht mehr mit den auf dem Arzneimittelmarkt vorhandenen Betäubungsmitteldarreichungsformen kompatibel sind.

„Sie sind zukünftig verzichtbar, weil sie nicht zu einer zusätzlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs beitragen“, betont das BMG. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Tut er das, soll sie am 8. April 2022 in Kraft treten.

lau

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