TI-Konnektoren: Honorarabzug bei Nichtinstallation rechtmäßig

Berlin – Die Honorarabzüge im Jahr 2019 wegen Nichtinstallation eines Konnektors für die Telematikinfrastruktur (TI) sind rechtmäßig gewesen. Das entschied heute das Bundessozialgericht (BSG). Es wies eine entsprechende Revisionsklage zurück.
Das gaben Medi Geno Deutschland, Medi Baden-Württemberg und Medi Südwest heute bekannt. Vom BSG gab es zur Stunde noch keine offizielle Verlautbarung dazu (Az.: B 6 KA 23/22 R).
Das Verfahren betraf den Ärzteverbänden zufolge einen Honorarabzug für das 1. Quartal 2019 und war im Wege der Sprungrevision vom Sozialgericht Mainz zur Verhandlung vor dem BSG zugelassen worden.
Die Honorarkürzung für das erste Quartal 2019 ist nach Ansicht des obersten deutschen Sozialgerichts damals rechtmäßig gewesen, da mit dem Paragrafen 291b Sozialgesetzbuch V alte Fassung (a.F.) eine taugliche und rechtmäßige Rechtsgrundlage bestanden habe, geben die Ärzteverbände die Argumentation des BSG wieder.
Diese Erwägungen zugrunde gelegt habe der 6. Senat am heutigen Tag die Revisionsklage zurückgewiesen, hieß es. Das Gericht habe keinen Verstoß gegen Vorschriften des Datenschutzes feststellen und auch eine Verletzung der nach Artikel 12 Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit sei nach Auffassung des Gerichtes nicht gegeben.
Bei den Regelungen handelt es sich nach der mündlichen Urteilsbegründung um bereichsspezifische Sonderregelungen, die die Ärztinnen und Ärzte zur Verarbeitung von Patientendaten legitimierten, schreibt Medi.
Diese Datenverarbeitung stünde nach Ansicht des Gerichts in einem überragenden öffentlichen Interesse an einem funktionierenden nationalen Gesundheitssystem. Dabei entsprächen die Regelungen und das darin verkörperte Datenschutzkonzept den höherrangigen Rechtsvorgaben. Dieses sei auch mit einem ausreichenden Sicherheitsniveau versehen gewesen.
Die Klägerin hatte sich in ihrer Klagebegründung auf erhebliche gesetzgeberische Mängel hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Vorgaben berufen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung war die Frage, ob bereits vor dem Oktober 2020 ein ausreichendes gesetzgeberisches Datenschutzkonzept bestanden hatte, das in ausreichendem Maße die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung und des Grundgesetzes bei der Datensicherheit umgesetzt hatte.
Medi zeigte sich heute enttäuscht. „Es gibt noch weitere prozessuale Möglichkeiten. Sie sind jedoch in der Umsetzung komplex“, sagte Oliver Stenz, Leiter des Referats Recht bei der Mediverbund AG. Weitere Schritte müssten nach Bekanntgabe der schriftlichen Urteilsbegründung in den kommenden Wochen diskutiert werden.
In dem Verfahren zur Frage der Kostenerstattung (Az.: B 6 KA 24/22 R), das ebenfalls am heutigen Tage entschieden werden sollte, wurde die Revision zurückgenommen. Grund sei, dass ein Parallelverfahren – das noch immer am Sozialgericht Stuttgart anhängig sei – nach Auffassung der Klägerseite besser geeignet wäre, die offenen Fragen zur Kostenerstattung für die Ärzteschaft zu klären.
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