Deutsche wollen Straffreiheit für ärztliche Suizidbeihilfe

Mainz – Die Mehrheit der Deutschen ist dafür, dass Ärzte nicht bestraft werden, wenn sie Schwerstkranke dabei unterstützen, sich selbst zu töten. Das geht aus einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Infratest-dimap für das ARD-Magazin Report Mainz hervor, das heute Abend ausgestrahlt wird.
Demnach lehnten 67 Prozent der Befragten den Strafrechtsparagrafen 217 ab, der Strafen bis zu drei Jahren vorsieht, wenn Ärzte wiederholt bei der Selbsttötung helfen. 81 Prozent der Befragten erklärten, dass es Ärzten ausdrücklich erlaubt sein sollte, Schwerstkranke beim Suizid zu unterstützen.
Über die Frage, ob der Strafrechtsparagraf 217 vereinbar mit dem Grundgesetz ist, entscheidet morgen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Der Zweite Senat hatte sich bereits in einer zweitägigen Verhandlung im April des vergangenen Jahres mit dem inzwischen vor mehr als vier Jahren eingeführten Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ befasst.
Es geht nur um die Verfassungsmäßigkeit
BVerG-Präsident Andreas Voßkuhle hatte in der Verhandlung die Grenzen des Verfahrens deutlich gemacht. Es gehe „nicht um die moralische oder politische Beurteilung der Selbsttötung und ihrer Folgen für die Gesellschaft“, sondern „ausschließlich um die Verfassungsmäßigkeit einer konkreten Strafrechtsnorm mit einem beschränkten Anwendungsbereich“, sagte Voßkuhle.
Die acht Verfassungsrichter des Senats müssen nun entscheiden, ob der Gesetzgeber mit dem Verbot der „geschäftsmäßigen“ Sterbehilfe zu weit gegangen ist. Die kritischen Fragen der Richter in der mündlichen Verhandlung deuteten zumindest darauf hin, dass die jetzige Regelung so womöglich nicht bestehen bleiben kann.
Wörtlich heißt es in Paragraf 217: „Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Die Beihilfe zum Suizid bleibt damit zwar grundsätzlich weiter erlaubt – Strafe droht aber nun, wenn sie „geschäftsmäßig“ betrieben wird. Dies setzt kein kommerzielles Interesse voraus.
Die Ende 2015 nach langen und kontroversen Debatten im Bundestag beschlossene Neuregelung beruhte auf einer parteiübergreifenden Initiative, die vor allem auf Sterbehilfevereine zielte. Die Abgeordneten hätten erreichen wollen, dass „kein suizidfreundliches Umfeld“ geschaffen werde, verteidigte der CDU-Bundestagsabgeordnete Michael Brand bei der mündlichen Verhandlung im April die Regelung.
Mehrer Kläger
Vor das höchste deutsche Gericht gezogen sind schwer kranke Menschen, Ärzte und Sterbehilfevereine, deren Verfassungsbeschwerden sich unmittelbar gegen den Paragrafen 217 richten. Die Kläger sehen die damit verbundenen Einschränkungen als zu weitgehend an.
Der Bevollmächtigte eines klagenden Arztes, der Medizinrechtler Wolfgang Putz, brachte das Anliegen bei der mündlichen Verhandlung auf die Formel: „Das Recht auf Leben begründet keine Pflicht zum Leben.“
Die verschiedenen Kläger begründen ihre Beschwerden jeweils unterschiedlich. Die schwer kranken Menschen, die Suizidhilfe in Anspruch nehmen wollen, leiten aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ab. Paragraf 217 mache es ihnen „weitgehend unmöglich, ihre Entscheidung in würdiger Art und Weise umzusetzen“, zeigte sich der Bevollmächtigte von zwei Klägern, Christoph Knauer, überzeugt.
Die klagenden Ärzte sehen ihre Gewissens- und Berufsfreiheit verletzt. Aus ihrer Sicht ist nicht eindeutig genug geregelt, ob im Einzelfall eine ärztliche Sterbehilfe straffrei bleibt. Sie bewegten sich durch den Paragrafen 217 auf „juristisch unsicherem Terrain“, sagte der klagende Arzt Dietmar Beck.
Die Sterbehilfevereine wehren sich dagegen, dass sie für ihre Mitglieder nicht mehr tätig werden können. Der vom früheren Hamburger Justizsenator Roger Kusch gegründete Verein Sterbehilfe Deutschland bietet seit dem Verbot im Jahr 2015 keine Suizidbegleitungen mehr an.
Ärzte warnen vor Automatismus
„Der Sterbewunsch des Patienten darf nicht automatisch als Verpflichtung des Arztes zur Suizidassistenz missverstanden werden“, hatte Pedram Emami, Präsident der Ärztekammer Hamburg, als Sachverständiger beim Bundesverfassungsgericht bei der Anhörung im April gesagt.
Der ärztliche Sachverstand dürfe nicht als Argument dazu dienen, dass die Ärzteschaft als ausführendes Organ zur Verfügung stehen müsse. Auch die Bundesärztekammer (BÄK) hatte zuletzt immer wieder klargestellt, dass die Beteiligung an Selbsttötungen nicht zu den ärztlichen Aufgaben zählt.
Lukas Radbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP), hofft bei der morgigen Entscheidung auf eine Klarstellung zum rechtlichen Spielraum für Ärzte, die Patienten mit einem Sterbewunsch begleiten.
„Viele Menschen wissen gar nicht, welche Möglichkeiten sie haben, zum Beispiel mit dem Abbruch oder dem Verzicht von lebenserhaltenden Behandlungsmaßnahmen“, sagte Radbruch. Selbst eine künstliche Beatmung müsse nach geltendem Recht beendet werden, wenn der betroffene Patient dies wünsche. „Wir brauchen deshalb mehr Informationen über die bestehenden Möglichkeiten, keine offene Tür für geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid.“
Lauterbach: Gesetz wird kassiert
Der SPD-Gesundheitspolitiker Karl Lauterbach geht davon aus, dass das BVerfG die Gesetzesverschärfung bei der Sterbehilfe für verfassungswidrig erklären wird. „Ich rechne damit, dass die Karlsruher Richter die 2015 vom Bundestag beschlossene Verschärfung der Sterbehilfe-Regelung als zu weitgehend kassieren werden“, sagte er dem Redaktionsnetzwerk Deutschland.
„Die Richter sehen ja auch, was die Neufassung angerichtet hat“, betonte er. Die Gesetzesänderung habe bei Medizinern sehr große Verunsicherung ausgelöst sowie die Angst, von der Justiz verfolgt zu werden. „Die Ärzte haben sich daher weitestgehend zurückgezogen. Schwerstkranke Patienten sind allein gelassen“, sagte er.
Zu beobachten sei, dass immer mehr Betroffene in der Schweiz reisten, um sich dort Hilfe zu holen und aus dem Leben zu scheiden. Oder sie besorgten sich dort tödliche Medikamente. „Das ist eine unerträgliche Entwicklung. Die Strafverschärfung ist nach hinten losgegangen“, beklagte Lauterbach.
Wenn das Gesetz kassiert werde, sei der Bundestag erneut am Zug, fügte er hinzu. Nötig sei eine klare Abgrenzung zwischen dubiosen Sterbehilfe-Organisationen und dem ärztlichen Handeln. „Ich bin nach wie vor davon überzeugt, dass Ärzte unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, ihren Patienten bei der Selbsttötung zu helfen. Voraussetzung muss zum Beispiel sein, dass die Betroffenen an einer unheilbaren Krankheit leiden, die unumkehrbar zum Tode führt“, so der Gesundheitspolitiker.
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