Ledige Beamtinnen haben Beihilfeanspruch bei künstlicher Befruchtung

Kassel - Das Land Hessen muss auch unverheirateten Beamtinnen Beihilfeleistungen für die Kosten einer künstlichen Befruchtung gewähren. Das hat heute der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel entschieden (Az.: 1 A 731/17).
Geklagt hatte eine Landesbeamtin, die keine Zuschüsse dafür erhalten hatte. Nach Angaben des VGH hatte das Regierungspräsidium Kassel dies mit der Begründung abgelehnt, dass laut einer Verwaltungsvorschrift nur Verheiratete Beihilfe bekommen könnten.
Der VGH befand aber: Eine organisch bedingte Unfruchtbarkeit sei eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts. Dies gelte unabhängig davon, ob die betroffene Beamtin unverheiratet sei.
Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die Leistungen für medizinische Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf verheiratete Versicherte begrenze, fehle in der Hessischen Beihilfeverordnung eine Beschränkung der entsprechenden Beihilfe auf verheiratete Beamte, erläuterte das Gericht die Begründung der Richter.
Dass eine Verwaltungsvorschrift Ledige von den Zuschüssen ausnehme, reiche nicht aus – diese besitze keine Gesetzesqualität. In der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt war die Beamtin mit ihrer Klage noch gescheitert. Das Urteil des VGH ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision ist zulässig.
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