Ärzteschaft

Rückenwind für Videosprechstunden

  • Freitag, 11. Oktober 2019
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Berlin – Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband wollen tele­medizinische Angebote stärken: Seit Anfang Oktober dürfen Ärzte fast aller Fachgruppen Videosprechstunden durchführen und abrechnen – ausgenommen sind nur Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen.

Für Psychotherapien wurde die Videosprechstunde neu geöffnet, ebenso können ermäch­tigte Ärzte ihre Patienten nun per Video behandeln. Neu ist weiterhin, dass der erste Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde stattfinden darf. Bislang musste der Arzt den Patienten kennen. Nunmehr ist die elektronische Visite auch bei „neuen“ Patienten berechnungsfähig.

Zur Förderung der Videosprechstunde wurde die Vergütung neu geregelt. Sie erfolgt seit 1. Oktober über die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale statt wie bisher über die Gebührenordnungsposition (GOP) 01439.

Die Pauschale nebst Zuschlägen wird in voller Höhe gezahlt, wenn im selben Quartal noch ein persönlicher Kontakt erfolgt. Ist dies nicht der Fall und der Kontakt erfolgt aus­schließlich per Video, werden die Pauschale und gegebenenfalls die sich darauf bezieh­en­den Zuschläge gekürzt.

Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten dürfen nun bestimmte Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie per Videosprechstunde durchführen und abrechnen. Voraus­setzung dafür ist, dass ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen ist.

Auch Fallkonferenzen in der Pflege können nunmehr häufiger per Video erfolgen. Möglich waren sie bisher bereits zwischen Ärzten und Pflegekräften des Pflegeheimes, mit dem ein Kooperationsvertrag für den Versicherten besteht (GOP 37120 und 37320).

Seit Anfang des Monats können solche Fallkonferenzen auch per Video erfolgen und ab­gerechnet werden, wenn der Patient zu Hause oder in einer beschützenden Einrichtung lebt. Dazu wurde die GOP 01442 (Bewertung: 64 Punkte / 6,92 Euro) in den EBM auf­ge­nommen.

Fallbesprechungen nach den GOP 30210 (Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom), 30706 (Schmerztherapie), 30948 (MRSA-Fall- und/oder regionale Netz­werk­­konferenz) und 37400 (Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase) sind ab so­fort ebenfalls als Videofallkonferenz durchführbar.

Mit den getroffenen Vereinbarungen sollen Ärzte und Psychotherapeuten die Video­sprech­stunde einfacher in den Praxisalltag integrieren können und immer dann einset­zen, wenn sie es für sinnvoll erachten. Der Gesetzgeber hatte dies wiederholt gefordert und verlangt, das Angebot zur Videosprechstunde ausbauen.

hil/sb

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