SARS-CoV-2: Verordnung klammert Rehaeinrichtungen bei präventiven Tests aus

Berlin – Die neue Coronatestverordnung deckt Reihentests auf SARS-CoV-2 in Rehabilitationseinrichtungen, Dialysezentren, Asylbewerberheimen oder Justizvollzugsanstalten nur ab, wenn dort ein Fall aufgetreten ist. Präventive Tests sind dort nicht vorgesehen. Das hat das Bundesgesundheitsministerium dem Deutschen Ärzteblatten auf Nachfrage bestätigt. In diesen Fällen müssen die Tests vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) nach den Vorgaben der neuen Testverordnung veranlasst werden.
Die in der rückwirkend zum 14. Mai in Kraft getretenen Verordnung geregelten Ansprüche auf Finanzierung von präventiven Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 gelten demnach nur für Einrichtungen zur voll- oder teilstationären Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (darunter fallen auch Einrichtungen der voll- und teilstationären Eingliederungshilfe wie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) sowie Krankenhäuser oder Einrichtungen für ambulantes Operieren.
Thomas Bublitz, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken (BDPK), kommentierte dies dem Deutschen Ärzteblatt gegenüber kritisch. Aus Sicht des BDPK sei es nicht nachvollziehbar, dass die Finanzierung der Testkosten für die Patienten und Mitarbeiter in Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken unterschiedlich geregelt ist. Maßstab aller Entscheidungen müsse die Infektionsvermeidung sein.
„Während die Finanzierung der Tests für Patienten in Krankenhäusern klar geregelt ist, muss für Tests der Patienten in Rehabilitationskliniken erst ein Infektionsfall vorliegen und es bedarf zusätzlich einer Anordnung durch das Gesundheitsamt“, so Bublitz.
Das sei aus Gründen der Patientensicherheit nicht nachvollziehbar, zumal viele Rehakliniken noch immer zu sogenannte „Ersatzkrankenhäusern“ bestimmt seien. Die Regelungen zur Kostenübernahme für Tests in Krankenhäusern und Pflegeheimen müssten deshalb auch für Rehakliniken gelten.
Wünschenswert wäre aus Sicht des BDPK darüber hinaus eine generelle Regelung, nach der die Aufnahme in Krankenhäuser (außer Notfälle), Rehabilitationskliniken und Pflegeheimen nur nach Vorlage eines negativen Coronatestes erfolgen kann. Auch im Hinblick auf die Sicherheit der Beschäftigten in Rehabilitationskliniken müsse nachgebessert werden.
Eine Kostenübernahme für umfassende Mitarbeitertests in Rehabilitationskliniken auf Anordnung des Gesundheitsamtes, wenn ein Mitarbeiter oder eine andere Person in der Einrichtung infiziert ist, komme zu spät. Bis dahin, so sei zu befürchten, werde eine infizierte Person zu viele Kontakte zu anderen Patienten beziehungsweise Kollegen haben.
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