Politik

SARS-CoV-2: Verordnung klammert Rehaeinrichtungen bei präventiven Tests aus

  • Freitag, 12. Juni 2020
/picture alliance, Pressebildagentur ULMER
/picture alliance, Pressebildagentur ULMER

Berlin – Die neue Coronatestverordnung deckt Reihentests auf SARS-CoV-2 in Rehabilita­tionseinrichtun­gen, Dialysezentren, Asylbewerberheimen oder Justizvollzugsanstalten nur ab, wenn dort ein Fall aufgetreten ist. Präventive Tests sind dort nicht vorge­sehen. Das hat das Bundesgesundheitsministerium dem Deutschen Ärzteblatten auf Nach­frage be­stätigt. In diesen Fällen müssen die Tests vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) nach den Vorgaben der neuen Testverordnung veranlasst werden.

Die in der rückwirkend zum 14. Mai in Kraft getretenen Verordnung geregelten Ansprüche auf Finanzierung von präven­tiven Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infek­tion mit SARS-CoV-2 gelten demnach nur für Einrichtungen zur voll- oder teilstationären Betreu­ung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (da­runter fallen auch Einrichtungen der voll- und teilstationären Einglie­derungshilfe wie Werk­stätten für Menschen mit Behinderungen) sowie Krankenhäuser oder Einrichtungen für ambulantes Operieren.

Thomas Bublitz, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken (BDPK), kommentierte dies dem Deutschen Ärzteblatt gegenüber kritisch. Aus Sicht des BDPK sei es nicht nachvollziehbar, dass die Finanzierung der Testkosten für die Patienten und Mitarbeiter in Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken unterschiedlich geregelt ist. Maßstab aller Entscheidungen müsse die Infektionsvermeidung sein.

„Während die Finanzierung der Tests für Patienten in Krankenhäusern klar geregelt ist, muss für Tests der Patienten in Rehabilitationskliniken erst ein Infektionsfall vorliegen und es bedarf zusätzlich einer Anordnung durch das Gesundheitsamt“, so Bublitz.

Das sei aus Gründen der Patientensicherheit nicht nachvollziehbar, zumal viele Rehakli­niken noch immer zu sogenannte „Ersatzkrankenhäusern“ bestimmt seien. Die Regelun­gen zur Kostenübernahme für Tests in Krankenhäusern und Pflegeheimen müssten des­halb auch für Rehakliniken gelten.

Wünschenswert wäre aus Sicht des BDPK darüber hinaus eine generelle Regelung, nach der die Aufnahme in Krankenhäuser (außer Notfälle), Rehabilitationskliniken und Pflege­heimen nur nach Vorlage eines negativen Coronatestes erfolgen kann. Auch im Hinblick auf die Sicherheit der Beschäftigten in Rehabilitationskliniken müsse nachgebessert wer­den.

Eine Kostenübernahme für umfassende Mitarbeitertests in Rehabilitationskliniken auf Anordnung des Gesundheitsamtes, wenn ein Mitarbeiter oder eine andere Person in der Einrichtung infiziert ist, komme zu spät. Bis dahin, so sei zu befürchten, werde eine in­fizierte Person zu viele Kontakte zu anderen Patienten beziehungsweise Kollegen haben.

aha

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung