Schleswig-Holstein novelliert Gesetz zur Unterbringung psychisch kranker Menschen

Kiel – Das Landeskabinett von Schleswig-Holstein hat gestern dem von Gesundheitsminister Heiner Garg (FDP) eingebrachten Gesetzentwurf zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHG) zugestimmt.
„Mit diesem Gesetz kommen wir den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zu Fixierungsmaßnahmen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach. Wir greifen mit dem neuen PsychHG viele Aspekte einer modernen, offenen psychiatrischen Versorgung zur Stärkung der Patientenrechte auf“, betonte Garg.
Das schleswig-holsteinische Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (PsychKG) vom 14. Januar 2000 sei in seinem Kernbereich seit 2009 fast unverändert in Kraft, teilte das Gesundheitsministerium mit.
Aufgrund der verschiedenen Entwicklungen in der Fachdiskussion und der Rechtsprechung sei eine umfassende Novellierung des schleswig-holsteinischen PsychKG notwendig gewesen.
Urteil des BVerfG entscheidend
Insbesondere das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 24. Juli 2018, wonach die Fixierungsmaßnahme nicht von der richterlichen Unterbringungsanordnung gedeckt ist und unmittelbar dem Richtervorbehalt unterliegt (Art. 104 Absatz 2 Satz 1 GG) habe eine Novellierung erforderlich gemacht.
Die Novellierung umfasst dem schleswig-holsteinischen Gesundheitsministerium zufolge folgende Schwerpunkte: Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird neu gefasst. Es wird zwischen der Gewährung von Hilfen im Einvernehmen mit dem betroffenen Menschen und der Durchführung einer Unterbringung ohne oder gegen den Willen der Patienten unterschieden. Darüber hinaus wird der Begriff der psychischen Erkrankung durch „psychische Störung“ ersetzt und damit an die ICD 10 angepasst.
Außerdem werde der Sozialpsychiatrische Dienst der Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte im Gesetzentwurf mit seiner Organisation und dem konkreten Aufgabenbereich, der unter anderem Krisenintervention, ärztliche psychiatrische Beurteilung und Koordinierung der psychiatrischen Versorgung umfasst, in einer gesonderten Vorschrift aufgenommen.
Mit dem Gesetz werden dem Ministerium zufolge Ziele der Hilfen noch deutlicher konkretisiert, die Kontaktaufnahme zu den Patienten flexibler gestaltet und sein soziales Umfeld im Rahmen der Hilfemaßnahmen verstärkt einbezogen. Zudem sei ein gesetzliches Betretungsrecht für die Sozialpsychiatrischen Dienste bei Gefahr im Verzug aufgenommen worden.
Darüber hinaus seien künftig Fixierungen durch mechanische Hilfsmittel, einschließlich der medizinisch notwendig verbundenen Medikation, als besondere Sicherungsmaßnahmen zu werten, so dass sie dem Richtervorbehalt unterliegen.
Die konkrete gesetzliche Regelung zu der vom Bundesverfassungsgericht geforderten 1:1-Betreuung sei nach Hinweisen aus der Praxis angepasst worden. Die Betreuung solle künftig von geschultem Krankenhauspersonal vorgenommen werden. Die Überwachung durch technische Hilfsmittel bleibe im Rahmen der 1:1-Betreuung bei Fixierungen weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen.
In dem Gesetzentwurf sei zudem die Einführung einer Dokumentations- und Berichtspflicht zur Stärkung des Rechtsschutzes des Betroffenen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs aufgenommen worden. Der Gesetzentwurf wird jetzt dem schleswig-holsteinischen Landtag zur weiteren Beratung überstellt.
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