Strengere Regeln für Fixierungen in Zivilhaft und Psychiatrie

Berlin – Für die Fixierung von Psychiatriepatienten und Menschen in Zivilhaft sollen künftig strengere Regeln gelten. Der Bundestag beschloss heute, dass für derartige Fesselungen in vielen Fällen eine richterliche Genehmigung nötig ist.
Hintergrund der Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2018 (Az.: 2 BvR 309 / 15, 2 BvR 502/16). Damals ging es um Psychiatriepatienten, die über Stunden, zum Teil auch an mehreren Tagen hintereinander immer wieder fixiert worden waren. Die Richter entschieden, dass eine Fünf- und Sieben-Punkt-Fixierung für mehr als eine halbe Stunde eine Freiheitsentziehung darstellt. Diese muss von einem Richter angeordnet oder zumindest anschließend überprüft werden.
Für den Umgang mit Psychiatriepatienten ist allerdings der Bund nicht zuständig. Deshalb bezieht sich die vom Bundestag verabschiedete Neuregelung darauf nur indirekt. Das gilt auch für den Straf- und Maßregelvollzug, die Untersuchungshaft, die einstweilige Unterbringung und den Jugendarrest.
In die Zuständigkeit des Bundes fällt hingegen der Umgang mit Menschen in der Zivilhaft. Dazu zählen Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft. Für Fixierungen in der Zivilhaft wird ebenfalls ein Richterverfahren eingeführt. Zugleich wird präzisiert, dass die Maßnahme nur zulässig ist zum Schutz des Betroffenen selbst oder zum Schutz der Mitarbeiter in der jeweiligen Einrichtung. Die Gesetzesänderung soll kurzfristig in Kraft treten.
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