Sozialversicherungspflicht: Bundesrat pocht auf Ausnahme für Bereitschaftsdienst

Berlin – Ärzte im Bereitschaftsdienst sollten von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen werden. Dafür hat sich der Bundesrat heute ausgesprochen.
Eine entsprechende Formulierungshilfe hat die Länderkammer in das Gesetz zur Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) geschrieben. Damit fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, zügig eine gesetzliche Grundlage für eine Ausnahme zu schaffen.
Die ambulante ärztliche Versorgung außerhalb der regulären Sprechstunden gehöre zu den unverzichtbaren Interessen des Allgemeinwohls und müsse der Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet uneingeschränkt und niederschwellig zur Verfügung stehen, argumentiert die Länderkammer in der Begründung zum Beschluss.
Hintergrund ist nicht zuletzt ein Verfahren, das vor dem Bundessozialgericht (BSG) anhängig ist. Dabei geht es um die Frage, inwieweit die Tätigkeit von Ärzten in einer Bereitschaftsdienstpraxis sozialversicherungspflichtig ist. Ohne eine rechtliche Grundlage könnte die Arbeit in den Bereitschaftsdienstpraxen aus Sicht der Länder gefährdet sein, weil sich Poolärzte nicht mehr finden ließen.
Bisher hat sich das zuständige Bundesarbeitsministerium geweigert, eine Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht gesetzlich festzulegen, wie es beispielsweise bereits bei den Ärzten der Fall war, die während der Pandemie in den staatlichen Impf- und Testzentren tätig gewesen sind.
Da ein Urteil des Bundessozialgerichts sofort gültig wäre, müssen aus Sicht der Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) bereits im Vorfeld die erforderlichen Weichen gestellt werden. Die KV warnt vor erheblichen Auswirkungen auf die Notfallversorgung im Bereitschaftsdienst. Details erläuterte KVBW-Vorstand Doris Reinhardt.
Sie betonte, dass man in Baden-Württemberg seit zehn Jahren vor allem an den Wochenenden und Feiertagen den Bereitschaftsdienst in zentralen Notfallpraxen an Krankenhäusern anbiete. Derzeit gebe es knapp 120 Notfallpraxen im Bundesland.
Dazu kämen die Ärzte, die Hausbesuche absolvierten, wenn es medizinisch erforderlich sei und Patienten nicht in eine Notfallpraxis kommen könnten. Die Dienste werden von den KV-Mitgliedern oder von sogenannten Poolärzten in Vertretung übernommen.
„Diese Struktur können wir nicht mehr aufrechterhalten, wenn die Tätigkeit in den Notfallpraxen sozialversicherungspflichtig wäre“, erklärte Reinhardt. Dann müsse die KV Hunderte Ärztinnen und Ärzte anstellen. Außerdem benötige man wesentlich mehr Ärzte, um die Dienste überhaupt füllen zu können, da dann auch alle Anforderungen an Arbeitszeitregelungen zu erfüllen wären.
„Die Auswirkungen für die gesamte Versorgung wären fatal“, sagte sie. „Wir können nur hoffen und appellieren dringend an die Bundesregierung, die Gesetzesänderung auch zügig umzusetzen“, sagts der KVBW-Vorstandsvorsitzende Karsten Braun.
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