Ärzteschaft

Sozialversicherungs­pflicht für Poolärzte massiv in der Kritik

  • Montag, 26. Juni 2023
/picture alliance, Jens Büttner
/dpa

Düsseldorf – Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) und die Ärztekammer Nordrhein (ÄKNO) haben sich in die Diskussion um die Sozialversicherungspflicht von Poolärzten im Bereitschaftsdienst einge­mischt. Sie mahnen gesetzliche Korrekturen an.

Zum Hintergrund: Nach Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung gelten Poolärzte, die im ambu­lanten Bereit­schafts­dienst tätig sind, künftig als abhängig beschäftigt und unterliegen damit der Sozialversi­cherungs­pflicht. Bei Poolärzten handelt es sich etwa um Ruheständler oder Krankenhausärzte, die dazu eine Vereinbarung mit der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung schließen.

Aus Sicht des KVNO-Vorstandsvorsitzenden Frank Bergmann und des ÄKNO-Präsidenten Rudolf Henke bringt die Sichtweise der Rentenversicherung die Notfallversorgung massiv in Gefahr. „Es geht in keiner Weise da­rum, dass wir als KVNO sowie auch andere Länder-KVen Kosten sparen wollen“, sagte Bergmann.

Fakt sei, dass die freiwillig im Bereitschaftsdienst tätigen Ärzte sich schlichtweg nicht anstellen lassen wollten. „Diese Tatsache wollen offenbar einige der handelnden Personen in Berlin nicht verstehen“, so Bergmann.

Ohne Poolärzte werde der Bereitschaftsdienst in seiner jetzigen Form nicht mehr zu stemmen sein, mahnten die KV und die Ärztekammer. Die geschaffenen Strukturen der Portalpraxen in Nordrhein würden nicht mehr aufrechtzuerhalten sein. Dies hätte fatale Folgen für den stationären sowie auch für den ambulanten Sektor.

„Ich hoffe sehr, dass in dieser Diskussion nun sehr zeitnah Vernunft einkehrt und der Gesetzgeber festlegt, dass Ärzte für die Tätigkeit speziell im ambulanten Bereitschaftsdienst von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sind“, betonte Bergmann.

Kammerpräsident Henke schlug zur Lösung des Problems eine Ausnahmegenehmigung von der Sozialversi­che­rungsbeitragspflicht vor. Diese sollte für den ambulanten Bereitschaftsdienst analog zur Tätigkeit für Not­ärzte im öffentlichen Rettungsdienst formuliert werden. „Damit würde es sicherer, dass auch zukünftig ge­nügend Poolärztinnen und -ärzte für den ambulanten Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen“, sagte er.

hil/sb

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