Sterbehilfe: Urteilsverkündung am Aschermittwoch

Karlsruhe – Am Aschermittwoch (26. Februar) will das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine mit Spannung erwartete Entscheidung über die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verkünden.
Der Bundestag wollte mit der 2015 verabschiedeten Regelung das Auftreten von Sterbehilfevereinen eindämmen. Diese haben ebenso wie Ärzte und Schwerkranke Verfassungsbeschwerden eingereicht – allerdings mit unterschiedlichen Stoßrichtungen.
Erkrankte wollen geltend machen, dass sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ableiten lasse. Dieses Recht müsse die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter umfassen. Die Sterbehilfevereine sehen Grundrechte verletzt, weil ihre Mitglieder nicht tätig werden könnten.
Ärzte argumentieren, der Paragraf 217 stelle nicht sicher, dass im Einzelfall geleistete Suizidbeihilfe straffrei bleibe. Auch sei unklar, ob die Neuregelung bislang straffreie Formen der Sterbehilfe und Palliativmedizin erfasse. Dies verhindere in der Konsequenz eine am Wohl der Patienten orientierte Behandlung. Laut Paragraf 217 drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren; nahestehende Personen eines Kranken sind davon allerdings ausgenommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Zweiten Senat im April hatte sich angedeutet, dass der 2015 neu eingeführte Paragraf 217 im Strafgesetzbuch in der jetzigen Form keinen Bestand haben wird.
Die Fragen der acht Verfassungsrichter in der Verhandlung ließen die Einschätzung zu, dass das Gesetz als Grundrechtseinschränkung des Einzelnen verstanden werden könnte.
BVerfG-Präsident Andreas Voßkuhle hatte bereits zu Beginn der Verhandlung die Frage aufgeworfen, ob die Intention des Gesetzgebers nicht auch ohne das Strafrecht umgesetzt werden könnte.
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