Politik

Stereotaktische Radiochirurgie in ambulanten Leistungskatalog aufgenommen

  • Donnerstag, 21. Juli 2022
/Mark Kostich, stock.adobe.com
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Berlin – Die hochdosierte präzise Bestrahlung von Tumorgewebe – die stereotaktische Radiochirurgie – ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für die Behandlung von Vestibularisschwannomen in den am­bulanten Leistungskatalog aufgenommen worden.

Vestibularisschwannome sind selten vorkommende, gutartige Gehirntumore, die typischerweise vom Gleich­gewichtsnerv ausgehen. Niedergelassene Fachärzte können die stereotaktische Radiochirurgie voraussichtlich ab April 2023 für gesetzliche Krankenversicherte nutzen und abrechnen.

Die stereotaktische Radiochirurgie (SRS) ist eine besondere Form der Strahlentherapie bei Krebserkrankun­gen: Dabei wird das ausschließlich Tumorgewebe präzise mit einer hohen Strahlendosis behandelt, so das umliegende Gewebe geschont.

Für diese Hochpräzisionsbestrahlung sind eigens entwickelte Geräte notwendig. Diese können entweder mit Kobalt-60-Gammastrahlungsquellen ausgerüstet oder als Linearbeschleuniger konstruiert sein. Werden bei der Bestrahlung Kobalt-60-Gammastrahlungsquellen eingesetzt, wird die SRS auch „Gammaknife“ genannt; werden Linearbeschleuniger verwendet, spricht man von „Cyberknife“.

„Mit der stereotaktischen Radiochirurgie steht zukünftig eine neue ambulante Therapieoption zur Verfügung“, so G-BA-Mitglied Monika Lelgemann. Im Vergleich zu einer chirurgischen Tumorentfernung sei der Patienten­nutzen deutlich: So sei die stereotaktische Radiochirurgie nachweislich nicht nur schonender, sondernführe auch seltener zu Gesichtslähmungen und Hörverlust. Ein Krankenhausaufenthalt ist in der Regel nicht erforderlich.

Ob patientenrelevante Vorteile auch bei der Behandlung von Hirnmetastasen, zerebralen arteriovenösen Malformationen oder Hypophysenadenomen nachweisbar sind, wird vom G-BA derzeit noch geprüft.

Bevor die stereotaktische Radiochirurgie auch als ambulante Leistung erbracht und abgerechnet werden kann, muss das Bundesministerium für Gesundheit dem Beschluss zustimmen und selbiger im Bundesanzei­ger veröffentlicht werden. Anschließend entscheidet der sogenannte Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen über die Höhe der ärztlichen Vergütung.

hil/sb

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