Streit um Abklärungskoloskopien nach iFOBT
Berlin – Abklärungskoloskopien nach einem positiven iFOBT-Stuhltest müssen als kurative Untersuchungen abgerechnet werden. Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss gegen die Stimmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) entschieden, wie die KBV heute mitteilte.
Mit dem Beschluss wird vom 1. April an im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) klargestellt, dass die Gebührenordnungsposition (GOP) 01741 ausschließlich für die Abrechnung von Früherkennungskoloskopien vorgesehen ist, auf die Versicherte ab dem 55. Lebensjahr zweimal alle zehn Jahre Anspruch haben. Abklärungskoloskopien nach einem positiven Früherkennungstest auf okkultes Blut im Stuhl (iFOBT) fallen nicht darunter. Sie müssen laut KBV künftig als kurative Darmspiegelungen über die GOP 13421 abgerechnet werden.
KBV erwägt Klage
Der Erweiterte Bewertungsausschuss folgte damit der Position des GKV-Spitzenverbandes. Dieser hatte argumentiert, dass Abklärungskoloskopien nach einem positiven iFOBT-Test nicht der Früherkennung von Darmkrebs dienten und deshalb als kurative Koloskopie abzurechnen seien.
Die KBV erwägt, gegen den Beschluss zu klagen. Sie begründet dies damit, dass Abklärungskoloskopien nach den Vorgaben der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu erfolgen haben und von daher als Abklärungskoloskopie im Rahmen der Darmkrebsvorsorge anerkannt werden müssten. Zudem dienten die Untersuchungen der weiteren Abklärung eines auffälligen Befundes, der nur einen Risikofaktor darstelle und noch nicht mit einer Krankheit gleichzusetzen sei.
Völlig unberücksichtigt bei der Entscheidung des Bewertungsausschusses blieb auch, dass andere Früherkennungsprogramme die „Abklärung auffälliger Befunde“ umfassen, beispielsweise das Mammographie-Screening und das Neugeborenen-Hörscreening.
Für den Nachweis von fäkalem okkultem Blut wird laut KBV seit 1. April 2017 im Rahmen des Darmkrebs-Früherkennungsprogramms ausschließlich der quantitative immunologische iFOBT-Test angewendet. Der G-BA hatte dazu vor zwei Jahren die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie angepasst. Danach gelten für Koloskopien, die im Anschluss an einen positiven iFOBT-Früherkennungstest durchgeführt werden, dieselben Dokumentationsvorgaben wie für die präventive Koloskopie.
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