Suizidbeihilfe: DGHS plädiert für zivilrechtliche Regelung
Berlin – Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) hält eine zügige neue strafrechtliche Regelung der Suzidbeihilfe nicht für „sinnvoll“ und plädiert für eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Ende Februar das seit 2015 bestehende Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gekippt hat, sollte der Gesetzgeber zunächst Forschungsprojekte zur Freitodbegleitung initiieren, forderte der DGHS-Vizepräsident Robert Roßbruch heute im Rahmen einer Gesprächsreihe zum Thema Suizidbeihilfe, zu der Katrin Helling-Plahr, Expertin für Gesundheits- und Rechtspolitik der FDP-Bundestagsfraktion, eingeladen hatte.
„Es gibt keine Gefährdung der Gesellschaft durch eine geschäftsmäßige Suizidbeihilfe. Das ist bisher empirisch nicht belegbar“, sagte der Jurist. Zudem bestünde auch keine Evidenz, dass eine Freitodbegleitung in den USA oder der Schweiz missbraucht werde.
Wenn künftig in Deutschland doch erneut eine gesetzliche Regelung der Suizidbegleitung erfolgen solle, müsse diese im Zivilrecht bei den Patientenrechten – und nicht erneut im Strafrecht – angesiedelt werden, erklärte Roßbruch. Einen entsprechenden Vorschlag wolle die DGHS im September vorlegen.
„Wir brauchen aber eine baldige verfassungskonforme Novellierung des Betäubungsmittelgesetzes und eine Änderung der Berufsordnung der Ärzte“, sagte der DGHS-Vize. Der derzeit bestehende standesrechtliche Flickenteppich, der aus unterschiedlichen Formulierungen in den Berufsordnungen der einzelnen Landesärztekammern resultiere, sei nicht haltbar.
„Wir brauchen bundeseinheitliche, gesetzgeberische Regelungen“, betonte Roßbruch. Das ärztliche Standesrecht müsse sich am Zivilrecht orientieren.
Generell elementar für die DGHS ist die Freiverantwortlichkeit des Suizidwilligen. Diese liegt vor, „wenn der Suizidwillige die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seinen Selbsttötungsentschluss besitzt, seine Entscheidung frei von Willensmängeln ist, sein Entschluss wohlerwogen und von einer inneren Festigkeit getragen ist“.
„Wir sollten dann auch von einer Freitodbegleitung und nicht von einer Suizidassistenz sprechen“, sagte Roßbruch heute. Bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich einer möglichen Einschränkung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit sollte jedoch eine fachpsychiatrische Begutachtung mit eingehender Prüfung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorgenommen werden.
Eine Beratungspflicht für Menschen, die eine Begleitung beim Freitod wünschen, lehnt die DGHS ab. „Eine solche Pflicht liefe auf eine Begründungs- und Rechtfertigungspflicht des Freitodwilligen hinaus“, argumentierte Roßbruch. Die freiverantwortliche Entscheidung über das eigene Lebensende benötige jedoch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gerade keine weitere Begründung.
Positiv steht die DGHS allerdings einer ärztlichen Aufklärungspflicht über medizinische Alternativen zum beabsichtigten Suizid und zum Einsatz der Medikamente gegenüber, wenn die Ärzte die Entscheidung nicht bewerten würden.
Der Bedarf in der Bevölkerung nach einer Beratung zum Freitod sei groß, meint die DGHS. Dabei verwies sie auf eine seit Mitte März gemeinsam mit dem Schweizer Sterbehilfeverein Dignitas betriebene Beratungsstelle.
Unter dem Namen „Schluss.PUNKT“ beraten die beiden Vereine täglich „niederschwellig und ergebnisoffen“ am Telefon. Ab September soll dies aufgrund der hohen Nachfrage durch eine hauptberufliche Mitarbeiterin erfolgen, erklärte heute ein DGHS-Mitarbeiter.
In den Gesprächen würden persönliche Schicksale zu Tage treten, die zeigten, dass ärztliche und auch palliativmedizinische Angebote ihre Grenzen hätten. Ziel dieser Beratungsstelle sei es, kurzschlüssige und riskante Suizidversuche zu verringern und wohlerwogene Suizide zu ermöglichen, sagte Roßbruch.
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