Ärzteschaft

Terminservicestelle laut KV in Mecklen­burg-Vorpommern unsinnig

  • Donnerstag, 31. Januar 2019
/dpa
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Schwerin – Die Terminservicestelle, zu der der Gesetzgeber die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) verpflichtet, macht in Mecklenburg-Vorpommern keinen Sinn. Zu diesem Fazit kommt die KV des Bundeslandes, nachdem sie die Beratungszahlen der Servicestelle für das vergangenen Jahr ausgewertet hat.

Danach hat die Terminservicestelle im vergangenen Jahr 736 Termine bei ambulant tätigen Ärzten und Psychotherapeuten vermittelt. Von den knapp 3.600 eingegangenen Vermittlungswünschen lag laut KV lediglich für 534 Anrufer die Voraussetzung für eine Facharzt- oder Psychotherapievermittlung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben vor. Die Differenz zwischen den 534 berechtigten Anfragern und den 736 vermittelten Terminen liegt der KV zufolge daran, dass die Terminservicestelle über ihren gesetzlichen Auftrag hinaus Patienten weitervermittelt habe.

Vorrangig nachgefragt wurden Termine in den Fachgebieten Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vor allem in den Städten des Landes. Bei der Psychotherapeuten­suche waren die regionalen Schwerpunkte neben den Städten die Planungsbereiche Ludwigslust und Bad Doberan.

„Die KV Mecklenburg-Vorpommern steht der Einrichtung der Terminservicestellen weiterhin kritisch gegenüber“, betonte die KV. Nur jeder siebte Anrufer erfüllte die gesetzlichen Vorrausetzungen zur Terminvermittlung. Von den durch die Servicestelle vermittelten Terminen wurde jeder sechste von den Patienten ohne Angabe von Gründen und ohne Rückmeldung nicht wahrgenommen.

„Diese nicht wahrgenommenen Termine sind gleichzusetzen mit verfallener ärztlicher Arbeitszeit“, kritisierte die KV. Auffällig sei, dass Patienten insbesondere bei Hausärzten, Augenärzten, Dermatologen und Neurologen überdurchschnittlich viele Termine verstreichen ließen.

Laut KV lag der Schwerpunkt der Nachfragen und Vermittlungen zudem in Regionen, die nach der gesetzlichen Bedarfsplanung als überversorgt gelten. „Diese Diskrepanz zwischen theoretischer, gesetzlich definierter Überversorgung und reellen Versorgungsbedarfen zeigt anschaulich, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Bedarfs­planung kaum ein geeignetes Instrument sind, um den tatsächlichen Versorgungs­bedarf beziehungsweise die Inanspruchnahme von Patienten verlässlich einzuschätzen“, kritisierte die KV.

hil

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