Tests auf SARS-CoV-2 werden ausgeweitet

Berlin – Die Tests auf SARS-CoV-2 werden auf mehr Personengruppen ausgeweitet und bekommen eine klarere Finanzierung. Mit der Veröffentlichung einer neuen Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sind heute neue Regelungen in Kraft getreten.
Damit werden Tests künftig auch für Personen ohne Symptome finanziert, die einen 15-Minuten-Gesprächskontakt mit einem Infizierten hatten sowie auch für Pflegekräfte, Mitarbeiter in Krankenhäusern, Mitarbeiter in allen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, Mitarbeiter in Schlachthöfen sowie für die Nutzer der geplanten freiwilligen Corona-Warn-App.
Rückwirkend zum 14. Mai können damit nun die Laborkosten übernommen werden, die bei asymptomatischen Personen auf Anordnung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) veranlasst wurden. Die Kapazitäten für die Ausweitung der Tests sind vorhanden, hieß es auch in dieser Woche vom Berufsverband der Akkreditierten Labore.
„Wir wollen das Virus im Keim ersticken. Das geht nur mit präventiven Reihentests in Krankenhäusern und Pflegeheimen und wenn wir möglichst alle Kontaktpersonen von Infizierten testen“, erklärte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zur Veröffentlichung der Verordnung im Bundesanzeiger.
Reihentests sollen auch in Schulen, Kindertagesstätten, Rehaeinrichtungen, Dialysezentren, Asylbewerberheimen sowie Justizvollzugsanstalten angeordnet werden können. Ob ein Test wiederholt wird, entscheidet der Arzt. Laut der Verordnung kann ein weiterer Test innerhalb der Inkubationszeit möglich sein. Für Personal in Gesundheitseinrichtungen sollen mehr Tests möglich sein.
Die Kosten – die das BMG in dem Entwurf auf 50,50 Euro pro Test festlegt und die bislang bei 52,50 Euro lagen – sollen die Krankenkassen übernehmen, auch für Menschen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind. Dazu zählen Privatversicherte sowie Menschen ohne Versicherungsschutz.
„Am Geld soll das nicht scheitern. Es ist viel teurer, zu wenig zu testen als zu viel zu testen“, so Spahn. Dabei gebe es die Zusage, dass die Kosten aus Steuermitteln finanziert werden. Zunächst werden die Tests allerdings aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bezahlt.
Die Krankenkassen drängen seit Wochen darauf, dass die Ausweitung der Tests aus Steuermitteln finanziert werden. Laut Verordnung können die Kosten sinken, sobald sich der Bewertungsausschuss aus GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) darauf einigt. Eine Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses unter Vorsitz des Gesundheitsökonom Jürgen Wasem soll morgen stattfinden.
Für die Erstattung der Kosten bei Aufnahme von Patienten in Krankenhäusern waren bereits am vergangenen Freitag entsprechende Beträge von 63 Euro sowie ab Mitte Juni von 52,50 Euro vereinbart worden.
Neu in der nun veröffentlichten Verordnung ist, dass die Tests auch für Patienten gelten, die für ambulante Operationen in Kliniken aufgenommen werden. Auch diese Patienten können als asymptomatische Personen getestet werden.
Hier hatte es zunächst Unsicherheiten gegeben, da erste Kliniken Testrechnungen zwischen 120 und 160 Euro verlangt haben sollen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hatte das in einer Stellungnahme zur Verordnung kritisiert.
Patienten, die in Reha-Kliniken aufgenommen werden, können dann getestet werden, wenn dort ein Infektionsfall aufgetreten ist. Ohne Verdachtsfall gibt es dort keine generellen Tests.
Für die Abrechnung der Leistungen soll die KBV entsprechende Vereinbarungen mit den Verbänden der Laborärzte sowie denen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes bis zum 24. Juni treffen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die für die Abrechnung der erbrachten Tests durch niedergelassene Ärzte zuständig ist, soll dem Bundesamt für Soziale Sicherung monatlich Angaben über den Gesamtbetrag der abgerechneten Vergütungen vorlegen.
Aus diesen Daten soll dann ein Bericht an das BMG entstehen, in dem auch erfasst wird, welche Personen in welchen Einrichtungen oder Unternehmen getestet wurden, heißt es in der Verordnung unter dem Paragrafen „Transparenz“. Die Verordnung gilt bis zur Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder spätestens bis zum 31. März 2021.
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