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Transformationsfonds: Mindestanforderungen für Telemedizin-Netzwerke stehen fest

  • Dienstag, 6. Oktober 2026
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Berlin – Im Zuge der Krankenhausreform kann unter anderem der Aufbau und das Betreiben von Telemedizin zwischen Krankenhäusern durch den Transformationsfonds gefördert werden.

Wie konkret die telemedizinischen Netzwerke aussehen müssen, damit sie entsprechend gefördert werden können, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nun in einer Richtlinie festgelegt, die kürzlich im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist.

Den Transformationsfonds verwaltet das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das Amt entscheidet darüber, ob die gestellten Förderanträge im Sinne der Krankenhausreform sind oder nicht, beziehungsweise ob die telemedizinischen Netzwerke die benötigten Anforderungen erfüllen.

Demnach gibt es verbindliche Mindestanforderungen, die einzuhalten sind. So müssen telemedizinische Netzwerke aus mindestens fünf Krankenhausstandorten von mindestens zwei unterschiedlichen Krankenhausträgern bestehen. Ein Krankenhausstandort muss Netzwerkkoordinator und die anderen Krankenhausstandorte Netzwerkteilnehmer sein. Lediglich Universitäts- oder Hochschulkliniken dürfen Netzwerkkoordinator sein.

Der Koordinator hat zudem weitere Aufgaben, etwa die Festlegung und Beauftragung der technischen Lösung zur Umsetzung des telemedizinischen Dienstes, und trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeitsfähigkeit des Netzwerks.

Darüber hinaus ist das telemedizinische Netzwerk als auch die technisch genutzte Lösung so auszugestalten, dass es um weitere Standorte erweitert werden kann. Wichtig ist auch, dass genutzte technische Lösungen interoperabel sind, geltende europäische und international anerkannte Standards erfüllen und die Anforderungen der Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung des BMG einhalten.

Teilnehmende Krankenhäuser des Netzwerks müssen in der Lage sein, über die telemedizinischen Dienste Patientendaten interoperabel zu verarbeiten (Grundmodule). Leistungsbereichsspezifische Besonderheiten, etwa in der Kardiologie oder Chirurgie, seien im Rahmen von fachspezifischen Anforderungen abzubilden (Fachmodule). Vor dem Einsatz des telemedizinischen Dienstes muss der Nachweis der Übereinstimmung mit den Voraussetzungen der Grund- sowie relevanten Fachmodule erbracht werden.

Für Grundmodule sei ein Bestätigungsverfahren des Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen (KIG) abzuschließen. Für Fachmodule wird eine Selbstauskunft der für die Entwicklung des telemedizinischen Dienstes zuständigen Stelle benötigt.

Auch bezüglich der IT-Sicherheit müssen die Netzwerke Anforderungen erfüllen. So müssen sie „nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse“ vorweisen, die für die Funktionsfähigkeit der Einrichtung und den Schutzbedarf der verarbeiteten Patienteninformationen maßgeblich seien.

Für Videosprechstunden, ärztliche Fallkonferenzen und Fallbesprechungen gelten außerdem die Anforderungen, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit dem GKV-Spitzenverband im Benehmen mit der Gematik getroffen hat.

Diese bundeseinheitlichen Vorgaben sind damit Ende September in Kraft getreten. Sie gelten auch für Förderungen aus dem Transformationsfonds, die bereits beantragt worden sind, aber zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht bewilligt wurden. So haben die ersten fünf Länder bereits Vorhaben im Sinne des Transformationsfonds bewilligt bekommen. Weitere Länder haben Anträge gestellt, die noch geprüft werden.

cmk

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