Trotz Veränderungen weiter Kritik am geplanten Intensivpflegegesetz
Mainz – Trotz weitreichender Veränderungen am geplanten Intensiv- und Rehabilitationsstärkungsgesetz gibt es weiter Bedenken an dem Gesetzesvorhaben. Zwar seien die grundsätzlichen gesetzten Ziele des Referentenentwurfes zu befürworten, sagte der Präsident der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, Markus Mai, heute.
Es sei jedoch „absolut inakzeptabel“, dass auch nach den Veränderungen Menschen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege der uneingeschränkte Zugang zu Leistungen der häuslichen Krankenpflege versagt werden solle.
Mai erläuterte, dass der Anspruch auf eine intensivpflegerische Versorgung in der eigenen Wohnung auch in der neuen Version des Referentenentwurfes von Krankenkassenentscheidungen abhängig sei. Der Wunsch nach einer Versorgung in der eigenen Häuslichkeit könne als „unangemessen“ eingestuft werden.
„Für uns ist dies absolut nicht hinnehmbar, da eine Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts der Versicherten in Bezug auf den Leistungsort der außerklinischen Intensivpflege in keinster Weise zu rechtfertigen ist“, sagte Mai.
Gegen den ersten Gesetzentwurf aus dem Haus von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte es heftigen Widerstand von Betroffenen und den Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern gegeben. Hauptkritikpunkt war, dass die außerklinische Intensivpflege mit Beatmung in den eigenen vier Wänden bei Erwachsenen nur noch eine Ausnahme sein sollte.
Betroffene sollten entweder in stationären Pflegeeinrichtungen oder in speziellen Wohneinheiten mit strengen Qualitätsanforderungen untergebracht werden. Ein Grund dafür war, dass unseriöse Pflegeanbieter mit häuslicher Intensivpflege Hunderttausende Euro verdient haben sollen.
In dem neuen, überarbeiteten, Gesetzentwurf heißt es nun, Wünschen der Versicherten, die sich auf den Ort der Leistung richteten, sei zu entsprechen, „soweit die medizinische und pflegerische Versorgung an diesem Ort tatsächlich und dauerhaft sichergestellt werden kann“. Dabei seien die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände zu berücksichtigen.
Die Krankenkassen sollen den Anspruch auf außerklinische Intensivpflege aber regelmäßig – mindestens jährlich – prüfen. Dazu sei eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes zu veranlassen, heißt es im Referentenentwurf. Diese Begutachtung soll eine Pflicht sein. Werde diese verweigert, könne die Leistung in der eigenen Häuslichkeit versagt werden.
Der Aspekt der Unterbringung ist aber nicht der einzige Kritikpunkt der Landespflegekammer: „Wir bedauern zudem, dass bei der Bedhandlungsbedarfseinschätzung lediglich die ärztliche Expertise eine entscheidende Rolle spielt, die Pflege bleibt wie so oft auch hier außen vor“, sagte Mai.
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