Politik

Trotz Veränderungen weiter Kritik am geplanten Intensivpflegegesetz

  • Donnerstag, 6. Februar 2020

Mainz – Trotz weitreichender Veränderungen am geplanten Intensiv- und Rehabilitati­ons­stärkungsgesetz gibt es weiter Bedenken an dem Gesetzesvorhaben. Zwar seien die grundsätzlichen gesetzten Ziele des Referentenentwurfes zu befürworten, sagte der Präsident der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, Markus Mai, heute.

Es sei jedoch „absolut inakzeptabel“, dass auch nach den Veränderungen Menschen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behand­lungspflege der uneingeschränk­te Zugang zu Leistungen der häuslichen Krankenpflege versagt werden solle.

Mai erläuterte, dass der Anspruch auf eine intensiv­pflegerische Versorgung in der eige­nen Wohnung auch in der neuen Version des Referentenentwurfes von Krankenkassen­ent­scheidungen abhängig sei. Der Wunsch nach einer Versorgung in der eigenen Häus­lich­keit könne als „unangemessen“ eingestuft werden.

„Für uns ist dies absolut nicht hinnehmbar, da eine Einschränkung des Wunsch- und Wahl­rechts der Versicherten in Bezug auf den Leistungsort der außerklinischen Intensiv­pflege in keinster Weise zu rechtfertigen ist“, sagte Mai.

Gegen den ersten Gesetzentwurf aus dem Haus von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte es heftigen Widerstand von Betroffenen und den Behindertenbeauf­tragten von Bund und Ländern gegeben. Hauptkritikpunkt war, dass die außerklinische Intensivpflege mit Beatmung in den eigenen vier Wänden bei Erwachsenen nur noch eine Ausnahme sein sollte.

Betroffene sollten entweder in stationären Pflegeeinrichtungen oder in speziellen Wohn­einheiten mit strengen Qualitätsanforderungen untergebracht werden. Ein Grund dafür war, dass unseriöse Pflegeanbieter mit häuslicher Intensivpflege Hunderttausende Euro verdient haben sollen.

In dem neuen, überarbeiteten, Gesetzentwurf heißt es nun, Wünschen der Versicherten, die sich auf den Ort der Leistung richteten, sei zu entsprechen, „soweit die medizinische und pflegerische Versorgung an diesem Ort tatsächlich und dauerhaft sichergestellt wer­den kann“. Dabei seien die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände zu berück­sich­tigen.

Die Krankenkassen sollen den Anspruch auf außerklinische Intensivpflege aber regel­mä­ßig – mindestens jährlich – prüfen. Dazu sei eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes zu veranlassen, heißt es im Referentenentwurf. Diese Begutachtung soll eine Pflicht sein. Werde diese verweigert, könne die Leistung in der eigenen Häuslichkeit ver­sagt werden.

Der Aspekt der Unterbringung ist aber nicht der einzige Kritikpunkt der Landespflege­kammer: „Wir bedauern zudem, dass bei der Bedhandlungsbedarfseinschätzung lediglich die ärztliche Expertise eine entscheidende Rolle spielt, die Pflege bleibt wie so oft auch hier außen vor“, sagte Mai.

hil

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung