Unabhängige Patientenberatung: Webfehler im Gesetz erschwert Stiftungsgründung

Berlin – Ein Webfehler beim Stiftungsgesetz für die Unabhängige Patientenberatung (UPD) sorgt derzeit dafür, dass sich der noch nicht gegründete Stiftungsrat – dessen Mitglieder aber bereits feststehen und im Vorfeld tagen – den Kopf zerbrechen muss, wie die Stiftung zum 1. Januar an den Start gehen kann.
Der Grund: Das Berliner Stiftungsgesetz, Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und das unter Verantwortung der parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Sabine Dittmar (SPD), und BMG-Unterabteilungsleiter Markus Algermissen erstellte neue UPD-Stiftungsgesetz greifen nicht ineinander. Das Stiftungsgesetz enthält einen Webfehler.
Denn das im März 2023 vom Bundestag verabschiedete UPD-Stiftungsgesetz (Sozialgesetzbuch V, Paragraf 65b) sieht vor, dass das geschäftsführende Organ der Stiftung aus einem zweiköpfigen Stiftungsvorstand besteht, der durch den Stiftungsrat bestellt und abberufen werden muss.
Vorschläge für den ersten Vorstand der Stiftung müssen dem Gesetz zufolge von den Patientenorganisationen gemacht werden. Erfolgt innerhalb einer in der Stiftungssatzung festgelegten Frist kein einvernehmlicher Vorschlag, bestellt der Stiftungsrat die Mitglieder des Stiftungsvorstands.
Der Haken: Für die Berliner Stiftungsaufsicht ist es zur Genehmigung einer Stiftung erforderlich, dass der Vorstand „umgehend nach Anerkennung der Stiftung seine Funktion als gesetzlicher Vertreter der Stiftung aufnehmen kann, um so die Handlungsfähigkeit der Stiftung sicherzustellen“, wie eine Sprecherin der Senatsverwaltung für Justiz dem Deutschen Ärzteblatt mit Verweis auf das BGB mitteilte.
Die Berliner Stiftungsaufsicht ist eine Abteilung der Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz. Sie muss die Satzung für die UPD-Stiftung genehmigen, die der GKV-Spitzenverband nach Vorgabe des Gesetzgebers erstellen muss. Der GKV-Spitzenverband ist zugleich Stifter der UPD-Stiftung, die er aus Beitragsgeldern finanzieren muss.
Während aber vielfach der Stifter den Vorstand bestimmt und somit ein Vorstand „umgehend“ seine Arbeit aufnehmen könnte, sieht das SGB V eine andere Regelung vor. Grund dürfte sein, dass der Gesetzgeber den Krankenkassen keinen Zugriff auf den Vorstand geben wollte. Zum Problem wird nun die gewählte Alternativkonstruktion aus dem BMG.
Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Stefan Schwartze (SPD), bestätigte dem Deutschen Ärzteblatt das Problem auf Nachfrage. „Da es ohne Stiftung noch keinen Stiftungsrat gibt, ist diese Konstruktion schwierig“, sagte Schwartze. Er hat sich offenbar einen Winkelzug überlegt, um den Webfehler aus dem Bundesministeriums für Gesundheit zu korrigieren.
Es gebe nach seiner Einschätzung die Möglichkeit eines vorläufigen Stiftungsrats, dessen Beschlüsse Rechtswirksamkeit entfalten könnten, sobald die Stiftung errichtet sei, sagte Schwartze, der auch künftiger Vorsitzender des Stiftungsrats der UPD-Stiftung ist. Aus seiner Sicht könne dadurch also noch „der Intention des Gesetzgebers entsprochen werden“. Seit vorgestern wird der neue Vorstand per Anzeige via Stepstone gesucht.
„Ich habe von Anfang an gesagt, dass das Gesetz schlecht und zu spät gemacht worden ist. Und jetzt fällt uns das auf die Füße“, kommentierte der Bundestagsabgeordnete Hubert Hüppe (CDU), Mitglied im künftigen Stiftungsrat. Der Stiftungsrat müsse die Suppe nun auslöffeln. Er hält die im Gespräch befindlichen Lösungsmöglichkeiten wie einen Interimsvorstand oder auch einen Interimsstiftungsrat für rechtlich problematisch.
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