Politik

Unabhängige Patientenberatung: Webfehler im Gesetz erschwert Stiftungsgründung

  • Freitag, 24. November 2023
/picture alliance, Martin Schutt
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Berlin – Ein Webfehler beim Stiftungsgesetz für die Unabhängige Patientenberatung (UPD) sorgt derzeit dafür, dass sich der noch nicht gegründete Stiftungsrat – dessen Mitglieder aber bereits feststehen und im Vorfeld tagen – den Kopf zerbrechen muss, wie die Stiftung zum 1. Januar an den Start gehen kann.

Der Grund: Das Berliner Stiftungsgesetz, Regelungen aus dem Bürgerlichen Ge­setzbuch (BGB) und das unter Ver­antwortung der parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesund­heit (BMG), Sabine Dittmar (SPD), und BMG-Unterabteilungsleiter Markus Alger­missen erstellte neue UPD-Stiftungsgesetz greifen nicht inein­ander. Das Stiftungsgesetz enthält einen Webfehler.

Denn das im März 2023 vom Bundestag verabschiedete UPD-Stiftungsgesetz (Sozialgesetzbuch V, Paragraf 65b) sieht vor, dass das geschäftsführende Organ der Stiftung aus einem zweiköpfigen Stiftungsvorstand besteht, der durch den Stiftungsrat bestellt und abberufen werden muss.

Vorschläge für den ersten Vorstand der Stiftung müssen dem Gesetz zufolge von den Patientenorganisationen gemacht werden. Erfolgt innerhalb einer in der Stiftungssatzung festgelegten Frist kein einvernehmlicher Vor­schlag, bestellt der Stiftungsrat die Mitglieder des Stiftungsvorstands.

Der Haken: Für die Berliner Stiftungsaufsicht ist es zur Genehmigung einer Stiftung erforderlich, dass der Vor­stand „umgehend nach Anerkenn­ung der Stiftung seine Funktion als gesetzlicher Vertreter der Stiftung aufneh­men kann, um so die Hand­lungs­fähigkeit der Stiftung sicherzustellen“, wie eine Sprecherin der Senatsverwal­tung für Justiz dem Deutschen Ärzteblatt mit Verweis auf das BGB mitteilte.

Die Berliner Stiftungsaufsicht ist eine Abteilung der Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucher­schutz. Sie muss die Satzung für die UPD-Stiftung genehmigen, die der GKV-Spitzenverband nach Vorgabe des Gesetzgebers erstellen muss. Der GKV-Spitzenverband ist zugleich Stifter der UPD-Stiftung, die er aus Beitrags­geldern finanzieren muss.

Während aber vielfach der Stifter den Vorstand bestimmt und somit ein Vorstand „umgehend“ seine Arbeit auf­nehmen könnte, sieht das SGB V eine andere Regelung vor. Grund dürfte sein, dass der Gesetzgeber den Kran­kenkassen keinen Zugriff auf den Vorstand geben wollte. Zum Problem wird nun die gewählte Alternativkons­truk­tion aus dem BMG.

Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Stefan Schwartze (SPD), bestätigte dem Deutschen Ärzteblatt das Problem auf Nachfrage. „Da es ohne Stiftung noch keinen Stiftungsrat gibt, ist diese Konstruktion schwie­rig“, sagte Schwartze. Er hat sich offenbar einen Winkelzug überlegt, um den Webfehler aus dem Bundesminis­te­riums für Gesundheit zu korrigieren.

Es gebe nach seiner Einschätzung die Möglichkeit eines vorläufigen Stiftungsrats, dessen Be­schlüsse Rechts­wirksam­keit entfalten könnten, sobald die Stiftung errichtet sei, sagte Schwartze, der auch künftiger Vorsitzen­der des Stiftungsrats der UPD-Stiftung ist. Aus seiner Sicht könne dadurch also noch „der Intention des Ge­setz­gebers entsprochen werden“. Seit vorgestern wird der neue Vorstand per Anzeige via Stepstone gesucht.

„Ich habe von Anfang an gesagt, dass das Gesetz schlecht und zu spät gemacht worden ist. Und jetzt fällt uns das auf die Füße“, kommentierte der Bundestagsabgeordnete Hubert Hüppe (CDU), Mitglied im künftigen Stif­tungsrat. Der Stiftungsrat müsse die Suppe nun auslöffeln. Er hält die im Gespräch befindlichen Lösungsmög­lich­keiten wie einen Interimsvorstand oder auch einen Interimsstiftungsrat für rechtlich problematisch.

may/bee

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