Verbände sehen keinen negativen Einfluss von Kapitalgebern auf ambulante Versorgung

Berlin – Bisher gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass unterschiedliche Kapitalgeberstrukturen die ambulante Versorgung verschlechtern oder verteuern.
Ein qualitätsorientierter Wettbewerb mit einer größtmöglichen Vielzahl an Versorgungsformen, Trägern und Kapitalgebern – das schließe Medizinische Versorgungszentren (MVZ) auch nicht ärztlicher Kapitalgeber mit ein – könne im Gegenteil dazu beitragen, die drängenden strukturellen Herausforderungen in der medizinischen Versorgung zu lösen.
Dies sind die zentralen Aussagen eines heute vom Bundesverband der Betreiber Medizinischer Versorgungszentren (BBMV) und vom Verband Akkreditierte Labore in der Medizin (ALM) vorgelegten Memorandums zur Rolle der MVZ.
„Träger- oder Inhaberschaft sind kein geeignetes Kriterium für eine gesetzliche Regulierung“, schlussfolgerte Sibylle Stauch-Eckmann, Vorsitzende des BBMV. Die Debatte darüber lenke von den eigentlichen Herausforderungen in der ambulanten Versorgung ab –zumal „wenig evidenzbasiert“ ein „Abwehrkampf“ gegen bestimmte Gruppen geführt werde.
Das Memorandum zeige aber erneut, dass es keinen Zusammenhang zwischen der in MVZ geleisteten Patientenversorgung und der Inhaber- oder Trägerschaft gebe. „Die Potenziale dieser Versorgungsform müssen ohne Scheuklappen in die politische Diskussion einbezogen werden“, so Stauch-Eckmann.
Dem stimmte Michael Müller, Vorsitzender des ALM, zu. Ein qualitätsorientierter Wettbewerb in der medizinischen Versorgung brauche keine weiteren Beschränkungen in der Gründung von MVZ. „Negative Zusammenhänge“ zwischen Versorgungsqualität und Träger- beziehungsweise Inhaberschaft seien schlicht nicht feststellbar.
Die Forderungen nach weiteren Beschränkungen können unter anderem dazu führen, dass es insbesondere in ländlichen Gebieten weniger attraktive Angebote für Ärztinnen und Ärzte gibt, im ambulanten Bereich tätig zu sein, wird im Memorandum argumentiert. Darüber hinaus könne das Investitionsvolumen im ambulanten Bereich sinken.
Einige diskutierte Maßnahmen zur Begrenzung von MVZ-Gründungen seien sowohl aus verfassungs- als auch aus europarechtlicher Perspektive zumindest fragwürdig, sagte Frank-Ulrich Fricke, Professor für Gesundheitsökonomie an der Technischen Hochschule Nürnberg und einer der Memo-Autoren. Ausschlüsse bei der Gründungsbefugnis seien nur mit gewichtigen Argumenten rechtssicher umsetzbar – es sei aber „keinerlei Grund erkennbar“.
Sinnvoller wäre es, so die Autoren, wieder zu einer Öffnung der Gründungsmöglichkeiten zu kommen. Zu unterstützen sei in diesem Zusammenhang der Vorschlag des Verbands der Ersatzkassen (vdek), Kapitalgesellschaften mit Steuersitz in der Europäischen Union unter klaren Voraussetzungen und Regelungen direkt die Möglichkeit einzuräumen, ein MVZ aufzubauen oder sich an einem solchen zu beteiligen.
Ein Transparenzregister, wie es unter anderem die Bundesärztekammer (BÄK) fordert, sei „denkbar“, so Fricke. Stauch-Eckmann betonte, gegen mehr Transparenz sperre sich niemand.
Die BÄK spricht sich in einem im Januar vorgestellten Positionspapier unter anderem für die ausschließliche Zulassung fachübergreifender MVZ, die Begrenzung von Marktanteilen, mehr Transparenz über die Inhaberschaft sowie mehr Optionen zur Überprüfung der Versorgungsaufträge und der Einhaltung des Berufsrechts aus.
Investitionen in das Gesundheitssystem sind aus Sicht der BÄK grundsätzlich positiv zu bewerten, kritisch werde es aber, wenn die in MVZ beschäftigten Ärzte unter hohem Renditedruck stünden oder es eine Monopolisierung durch große MVZ-Strukturen oder -Ketten gebe.
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