Politik

Verfassungs­beschwerde zum Geschlechtseintrag

  • Dienstag, 16. Juni 2020
/picture alliance, Jan Woitas
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Berlin – Mit einer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) wollen Grundrechteschützer gegen ihrer Auffassung nach diskriminierende Regelungen und Gesetzesauslegungen zum Geschlechtseintrag in Ge­burtsregistern vorgehen.

Das Bundesverfassungsgericht solle einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag für jeden Menschen ermöglichen, begründete die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) heute in Berlin den Schritt. Ziel sei, dass ein unzutreffender Geschlechtseintrag ohne ärztliche oder psychologische Begutachtung gestrichen und der Eintrag offen gelassen werden könne.

Die Verfassungs­beschwerde richtet sich gegen eine BGH-Entscheidung vom 22. April. Darin versagte der BGH einem Menschen, der sich weder als männlich noch als weiblich identifiziert, die nachträgliche Streichung des im vorliegenden Fall auf weiblich lauten­den Geschlechts­eintrags nach den Regelungen im Personenstandsgesetz (PStG).

Grundsätzlich ermöglicht das PStG die Streichung eines fehlerhaften Geschlechts­eintrags. Seit 2018 ist auch der Eintrag „divers“ möglich. Der BGH verwies in diesem Zusammen­hang aber darauf, das PStG treffe eine Regelung allein für „Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“, die also körperlich weder dem weiblichen noch dem männli­chen Geschlecht zugeordnet werden könnten. Gemeint sind damit Inter­sexuelle – also Menschen, deren Körper weibliche und männliche Merkmale aufweisen.

Stattdessen verwies der BGH den antragstellenden Menschen auf das umstrittene Trans­sexuellengesetz (TSG). Dieses regle Fälle, in denen das körperliche Geschlecht eindeutig weiblich oder männlich sei, der Personenstandseintrag damit übereinstimme „und sich die geschlechtliche Identität der betroffenen Person ausnahmsweise abwei­chend hiervon unterscheidet".

Das TSG sieht allerdings keine Streichung des Eintrags, sondern nur eine Änderung von „weiblich“ zu „männlich“ oder umgekehrt vor. Außerdem müssen bei einem Antrag zwei psychologische Gutachten vorgelegt werden. Das TSG stammt zudem aus der Zeit vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2017, in deren Folge die dritte Geschlechtsoption „divers“ im Personenstandsrecht eingeführt wurde.

„Das Recht auf Anerkennung seiner Identität steht jedem Menschen zu“, erklärte die Juris­tin und GFF-Verfahrenskoordinatorin Lea Beckmann zu der nun eingelegten Verfassungs­beschwerde. „Deshalb muss jeder Mensch einen falschen Geschlechtseintrag korrigieren können – und zwar selbstbestimmt und unabhängig davon, wie sein Körper beschaffen ist.“

Der Bundesverband Trans (BVT) unterstützt die Klage in Karlsruhe. Das Bundesverfass­ungs­gericht habe bereits explizit klar gestellt, „dass die persönliche geschlechtliche Ver­ortung gegenüber einer äußeren Zuschreibung von Geschlecht Vorrang hat“, erklärte BVT-Vertreter Kalle Hümpfner. Körperliche Merkmale dürften nicht mehr darüber entscheiden, ob jemand den Geschlechtseintrag ändern könne oder nicht.

Der Bundestag berät am kommenden Freitag in erster Lesung über einen Gesetzentwurf der Grünen, durch den das Transsexuellengesetz aufgehoben und durch ein Selbstbe­stimmungsgesetz ersetzt werden soll.

afp

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