Politik

Verfassungsrichter fällen Entscheidung zum Tarifeinheitsgesetz am 11. Juli

  • Dienstag, 6. Juni 2017
/eccolo, stock.adobe.com
/eccolo, stock.adobe.com

Karlsruhe – Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) will seine Ent­schei­dung zum Tarifeinheitsgesetz (Aktenzeichen: 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16) am 11. Juli bekanntgeben. Das kündigte das Gericht jetzt an. Geklagt hatten mehrere kleine Gewerkschaften, darunter die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB). Sie alle sehen sich durch die Reform in ihren Rechten beschnitten.

Das Gesetz regelt, dass sich bei mehreren konkurrierenden Tarifverträgen künftig diejenige Gewerkschaft durchsetzt, die in dem betroffenen Betrieb die meisten Mit­glieder hat. Die unterlegene Gewerkschaft kann sich nur anschließen und den Vertrag nach­zeich­nen. Mit dieser Regelung wollte die große Koalition für klare Verhältnisse sor­gen. Denn eine jahrzehntelange Praxis nach dem Motto „Ein Betrieb – ein Tarif­vertrag“ hatte das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2010 gekippt. Damit waren mehrere Verträge zulässig.

Die Gewerkschaften kritisierten das Tarifeinheitsgesetz von Anfang an als verfassungs­widrig. Der MB argumentierte etwa im Januar dieses Jahres, Ärzte stellten im Betrieb immer eine Minderheit dar. In einem Krankenhaus könne der Marburger Bund maximal 15 Prozent der Beschäftigen organisieren – das sei in der Regel der Anteil der Ärzte an der Belegschaft. Es würde die Gewerkschaft schwer beeinträchtigen, wenn sie nur noch als „Bitt­steller“ gesehen würde und bei Tarifverhandlungen nur noch am „Katzentisch“ Platz neh­men dürfte. Dies aber sei die Folge der Neuregelungen.

In einer Stellungnahme hatt der MB-Vorsitzende Rudolf Henke zudem deutlich ge­macht, dass die vom MB vertretenen angestellten Ärzte die Zusage aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz einbüßten, wenn man das Grundrecht der Koalitionsfreiheit an die Über­einstimmung mit einer be­trieblichen Mehrheit binde. „Wer ein Grundrecht unter Mehr­heits­vorbehalt stellt, der schafft es praktisch ab“, sagte Henke unter Bezugnahme auf die Mehrheitsregel im Ta­rifeinheitsgesetz im Januar dieses Jahres.

In Karls­ruhe sind elf Klagen anhängig. Fünf davon nimmt der Erste Senat unter Vi­zegerichtspräsident Ferdinand Kirchhof beispielhaft unter die Lupe. Mehrere Eilanträge gegen das Gesetz hatten die Verfassungsrichter im Oktober 2015 abgewiesen. Der Aus­gang im Hauptsacheverfahren sei aber offen, hieß es damals.

may/EB

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung