Vergütung für Ultraschallscreening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen festgelegt

Berlin – Ärzte können künftig für das Ultraschallscreening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) abrechnen. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Bewertungsausschuss geeinigt. „Damit kann das Screening zum 1. Januar 2018 starten“, hieß es aus der KBV.
Das Screening dürfen Hausärzte, Urologen, Internisten mit und ohne Schwerpunkt, Chirurgen und Radiologen durchführen. Für die sonografische Untersuchung der Bauchaorta benötigen sie eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschallvereinbarung.
Die Untersuchung dürfen Männer ab 65 Jahren einmal im Leben in Anspruch nehmen.
Die ärztliche Aufklärung zum Screening und die Ausgabe der Versicherteninformation an den Patienten werden mit 6,07 Euro vergütet, die Abrechnung der Leistung erfolgt mit der GOP 01747 (57 Punkte). Für die sonografische Untersuchung der Bauchaorta ist die GOP 01748 berechnungsfähig. Die Untersuchung wird mit 15,77 Euro (148 Punkte) honoriert. Die Vergütung beider Leistungen erfolgt extrabudgetär. Um während der Früherkennungsuntersuchung bei Bedarf weitere Organe des Abdomens sonografisch untersuchen zu können, ist es möglich, die GOP 01748 neben der GOP 33042 (Sonografie Abdomen, 157 Punkte, 16,73 Euro) zu berechnen. Da sich die Leistungsinhalte überschneiden, wird in diesen Fällen die GOP 33042 nicht in voller Höhe honoriert (80 Punkte statt 157 Punkte). In der Summe resultieren damit 228 Punkte.
Auch Ärzte der oben genannten Fachgruppen, die keine Genehmigung für die Bauchaorta-Sonografie haben, können das Aufklärungsgespräch durchführen. Es kann beispielsweise während des „Check-up 35“ erfolgen. In diesem Fall werden die Gesundheitsuntersuchung und die Beratung separat abgerechnet.
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