Niedrigerer Zusatzbeitrag, zusätzliche Vorsorgeuntersuchung für Männer

Berlin – Wie in jedem Jahr greifen zum Jahreswechsel einige Reformen und Neuerungen. Das Gesundheitswesen bildet dabei keine Ausnahme. Die Änderungen reichen von einem leicht sinkenden Zusatzbeitrag bis hin zu einer weiteren Vorsorgeuntersuchung für Männer. Ein Überblick.
Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen
Gesetzlich versicherte Männer ab 65 Jahren haben künftig Anspruch auf eine einmalige Ultraschalluntersuchung zur Früherkennung eines Aneurysmas der Bauchschlagader. Deutschland ist eines der letzten Länder in Europa, in denen ein solches Programm eingeführt wird. Die Untersuchung wird ausschließlich älteren Männern angeboten, weil diese sechsmal häufiger von der Aussackung der Bauchschlagader betroffen sind als Frauen. Pro Jahr werden in Deutschland über 17.000 Menschen gezählt, die an einem Aneurysma der Bauchschlagader operiert werden. Experten gehen aber davon aus, dass die Dunkelziffer noch höher ist. Reißt ein solches Aneurysma ein, überleben nur 20 Prozent der Patienten den massiven Blutverlust.
Zusatzbeitrag
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sinkt mit Jahresbeginn 2018 allgemein um 0,1 Punkte auf 1,0 Prozent. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder tatsächlich ist, legt die jeweilige Kasse selbst fest. Er richtet sich unter anderem nach der Finanzlage der Kasse. Online gibt es den jeweils aktuellen Stand. Eine Krankenkasse kann den Zusatzbeitrag auch erhöhen, dann haben Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht.
Mehr Krankengeld und Entlastungen bei Zuzahlungen
Zum 1. Januar steigt das Krankengeld. Dann erhalten gesetzlich Krankenversicherte nach Kassenangaben bis zu 103,25 Euro pro Tag – rund zwei Euro mehr als 2017. Bei Zuzahlungen zum Beispiel für Medikamente oder Hörgeräte können viele Versicherte mit Entlastungen rechnen, weil der Freibetrag angehoben wird. Für Beitragszahler mit einem erwachsenen Angehörigen kann das 2018 demnach bis zu 126 Euro mehr im Geldbeutel bedeuten – für jeden weiteren Angehörigen bis zu 84 Euro und für jedes Kind bis zu 72 Euro. Für Patienten gibt es Höchstgrenzen, bis zu denen sie Zuzahlungen leisten müssen. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der Bruttoeinkünfte zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Menschen pro Kalenderjahr. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei einem Prozent. Deshalb sollten alle Belege über Zuzahlungen gesammelt werden.
Weiterentwicklung der Krankenhausstatistik
Die amtliche Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes ist eine Grundlage für gesundheitspolitische Planungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit den von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen. Durch die Krankenhausstatistik-Änderungsverordnung wird diese Datenbasis ab 2018 weiterentwickelt. Während auf manche Erhebungen verzichtet wird, soll durch die Erfassung anderer Merkmale, wie zum Beispiel die Erfassung ambulanter Leistungen, ein zusätzlicher Informationsgewinn entstehen, wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilte. Ende 2019 sollen erste Ergebnisse der amtlichen Krankenhausstatistik auf Grundlage der neuen Erhebungen vorliegen.
Rechengrößen für die Kranken- und Pflegeversicherung
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt auf jährlich 59.400 Euro (2017: 57.600 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV steigt auf jährlich 53.100 Euro (2017: 52.200 Euro) beziehungsweise auf monatlich 4.425 Euro (2017: 4.350 Euro). Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung wichtig ist, etwa für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, erhöht sich auf 3.045 Euro monatlich in den alten Bundesländern und auf 2.695 Euro in den neuen Bundesländern. (2017: 2.975 Euro/2.660 Euro).
Neue Beitragsbemessung bei der Krankenversicherung für Selbstständige
Ab Januar ändert sich das Prozedere bei der Beitragsberechnung für Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden auf Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids nur vorläufig festgesetzt. Erst wenn der Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vorliegt, werden die Beiträge endgültig ermittelt. Rückwirkend wird dann wird die Differenz erstattet oder nachgefordert.
Mehr Zahnvorsorge für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung
Voraussichtlich ab dem 1. Juli 2018 haben Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung einen erweiterten Anspruch auf Vorsorge beim Zahnarzt. Weil diese Patienten oftmals nur eingeschränkt für ihre Mundhygiene sorgen können, haben sie ein erhöhtes Risiko für Karies und Parodontose. Künftig steht ihnen deshalb zweimal im Jahr eine Untersuchung beim Zahnarzt zu. Alle anderen Versicherten haben diesen Anspruch einmal jährlich.
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