Verpflichtende Anbindung an Organspenderegister geplant

Berlin – Organentnahmekrankenhäuser sollen zur Anbindung an das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende verpflichtet werden. Dies geht aus einem fachfremden Änderungsantrag zum Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digitalgesetz) hervor, zu dem morgen eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss stattfindet.
Laut Änderungsantrag, dieser liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor, sollen die Entnahmekrankenhäuser verpflichtet werden, sicherzustellen, dass abrufberechtigte Personen im jeweiligen Krankenhaus eine Anfrage auf Erteilung einer Auskunft aus dem Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende stellen können. Damit werde „ausdrücklich geregelt, dass für Entnahmekrankenhäuser eine Verpflichtung zur Anbindung an das Register besteht“, heißt es in der Begründung.
Das geplante digitale Organspenderegister wird voraussichtlich erst im ersten Quartal kommenden Jahres starten können – zurzeit befindet es sich noch im Aufbau. Es sollte ursprünglich am 1. März 2022 einsatzbereit sein. Das Register wurde bereits Mitte Januar 2020 mit dem Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende beschlossen.
Mit dem beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelten Onlineregister sollten Bürgerinnen und Bürger ihre Einstellung zur Organspende festhalten können. Im Falle einer möglichen Organspende könnten dann vom Krankenhaus als abrufberechtigt benannte Ärzte oder Transplantationsbeauftragte abfragen können, ob zum möglichen Spender ein Eintrag gespeichert ist.
Mit einer weiteren geplanten Änderung soll die Möglichkeit der Verarbeitung des Pseudonyms der Krankenversichertennummer (KVNR) innerhalb des Registers erweitert werden. Vorgesehen ist nun, dass das Pseudonym der KVNR als eindeutiges Identifikationsmerkmal genutzt werden darf, um eine Erklärung der erklärenden Person eindeutig und zweifelsfrei zuzuordnen.
Zur Begründung heißt es, im Zuge der Errichtung des Registers habe sich gezeigt, dass die bislang vorgesehene engbegrenzte Nutzungsmöglichkeit des Pseudonyms der KVNR ausschließlich zum Ausschluss von Dubletten im Register mit „erheblichen Nachteilen insbesondere für die erklärende Person“ verbunden ist.
Durch die nun vorgesehene Möglichkeit der Nutzung des Pseudonyms der KVNR bedürfe es für die Einsicht, Änderung oder Löschung durch die erklärende Person in Zukunft nicht mehr der bei Abgabe der Erklärung vom Register generierten Erklärungs-ID, die verloren gehen kann. Die Änderung liege damit im Interesse der digitalen Souveränität der erklärenden Person.
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