Politik

Was sich im neuen Jahr bei Gesundheit und Pflege ändert

  • Freitag, 29. Dezember 2023
/picture alliance, Christian Charisius
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Berlin – Das Jahr 2024 bringt zahlreiche Änderungen in den Bereichen Gesundheit und Pflege mit sich. Bun­desgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) erklärte dazu, die Bundesregierung investiere künftig rund fünf Milliarden Euro pro Jahr, um die Pflege zu Hause zu erleichtern und um bei Heimkosten zu helfen. Mit dem elektronischen Rezept (E-Rezept) soll die Aufholjagd in der Digitalisierung beginnen. Eine Auswahl der Änderungen.

Das E-Rezept wird ab Januar verpflichtend: Das E-Rezept wird zum Standard und für alle gesetzlich Versicher­ten verpflichtend etabliert. Ärztinnen und Ärzte müssen das E-Rezept ausstellen. Patienten haben dann drei Möglichkeiten, ein Rezept einzulösen: per elektronischer Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke, per Anwen­dung der E-Rezept-App oder mittels Papierausdrucks.

Elektronische Patientenakte: Die elektronische Patientenakte (ePA) soll Ende 2024 für alle gesetzlich Versi­cher­ten verbindlich eingeführt werden. Seit Anfang 2021 können Versicherte die ePA auf freiwilliger Basis in einer ersten Ausbaustufe nutzen.

Gesundheits-ID für Versicherte: Ab Januar müssen Krankenkassen ihren Versicherten auf Wunsch eine digitale Identität in Form einer Gesundheits-ID zur Verfügung stellen. Sie soll einen kartenfreien Zugang zu allen An­wendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wie dem E-Rezept oder der elektronischen Patientenakte (ePA) und weiteren Anwendungen wie zum Beispiel digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), Patientenportalen und Terminservices ermöglichen.

Hybrid-DRG: Die Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Die Hybrid-DRG starten mit einem „Startkatalog“, der bestimmte Hernieneingriffe, die Entfernung von Harnleitersteinen, Ovariektomien, Arthrodesen der Zehengelenke sowie Behandlungen eines Sinus pilonidalis (Steißbeinfistel) umfasst.

Höhere Sozialabgaben für Gutverdiener: Gutverdiener sollen höhere Sozialabgaben zahlen. In der gesetzli­chen Renten- und der Arbeitslosenversicherung sollen Beiträge bis zu einem Betrag von im Westen 7.550 Euro pro Monat und von im Osten 7.450 Euro fällig werden. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung soll auf 5.175 Euro pro Monat steigen.

Erleichterter Austausch von Kinderarzneimitteln in Apotheken: Apotheken können ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt Kinderarzneimittel, die nicht verfügbar sind und auf der Dringlichkeitsliste des Bundesins­tituts für Arzneimttel (BfArM) geführt werden, gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen.

Erhöhung der Kinderkrankentage ab Januar: Pro Kind und Elternteil stehen Familien 2024 und 2025 nun 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Vor der Coronapandemie waren es regulär zehn Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch entsprechend von 20 auf 30 Tage.

Kinderkrankengeld für Begleitpersonen bei stationärem Aufenthalt ab Januar: Versicherte erhalten einen An­spruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behand­lung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist.

Bevorratungspflichten: Um die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln zu stärken, müssen Krankenhaus­apo­theken und krankenhausversorgende Apotheken ihre Vorräte bei besonders wichtigen Arzneimittel­gruppen (parenteral anzuwendenden Arzneimitteln und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung) aufstocken. Wenn bei Krebsarzneimitteln ein Engpass absehbar wird, gilt diese Regel auch für Apotheken, die anwen­dungs­fertige Zubereitungen herstellen. Diese Änderungen des Apothekengesetzes und der Apothekenbe­triebsordnung treten zum 27. Dezember 2023 in Kraft.

Eigenanteile in der Pflege werden weiter begrenzt: Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden ab 1. Januar stärker entlastet. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent des Eigenanteils.

Leistungen für die häusliche Pflege steigen: Auch das Pflegegeld wird zum 1. Januar angehoben. Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen – und in der Regel als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben – steigen um fünf Prozent. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um fünf Prozent angehoben.

Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage pro Jahr: Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des tatsächlich ausge­fallenen Nettoverdienstes, maximal jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversiche­rung pro Tag. Somit ergab sich für 2023 ein maximales Pflegeunterstützungsgeld von etwa 114,78 Euro pro Tag.

Schwerstpflegebedürftige: Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, treten am 1. Januar 2024 verschiedene Verbesserun­gen bei der Verhinderungspflege in Kraft: u.a. wird die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege auch vollständig für die Verhinde­rungspflege umgewidmet werden können. Außerdem setzt der Anspruch auf Verhinderungspflege früher ein und die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.

Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen werden gestärkt: Versicherte können ab Januar von ihrer Pflege­kasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können.

Bezahlung beim Pflegestudium: Um das Pflegestudium attraktiver zu gestalten, erhalten Studierende in der Pflege ab Januar für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Dabei wird die hoch­schulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet. Künftig ist auch ein Ausbildungsvertrag vor­gesehen.

Ein­fachere und schnellere Anerkennung ausländischer Pflegekräfte: Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte werden bundesweit vereinheitlicht und vereinfacht, insbesondere werden der Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen bundesrechtlich geregelt. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung – zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs – zu verzichten.

Genderkonforme Beipackzettel: Künftig muss Arzneimittelwerbung außerhalb von Fachkreisen die Formulie­rung „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“ verwenden.

Höherer Mindestlohn: Der Mindestlohn steigt von 12 auf 12,41 Euro pro Stunde.

kna/dpa/afp/EB

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