Viel Zuspruch, aber auch Kritik für Gesetzentwurf zur Notfallreform
Berlin – Für den Gesetzentwurf zur Notfallversorgung ist die Stellungnahmefrist ausgelaufen. Von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gab es viel Lob. Etwas Kritik kam von der Bundesärztekammer (BÄK).
Die KBV befürwortet den Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung, den das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Mitte Dezember 2019 vorgelegt hat. In einer Stellungnahme von gestern erklärte die KBV, durch die vorgesehene bessere Steuerung der Patienten könnten die Notfallambulanzen entlastet werden.
Versicherte sollen dem Gesetzentwurf zufolge durch gemeinsame Notfallleitsysteme unter den Rufnummern 112 für lebensbedrohliche Notfälle und 116117 für alle anderen Fälle sowie integrierte Notfallzentren (INZ) an ausgewählten Krankenhäusern mithilfe eines standardisierten Ersteinschätzungssystems in die Versorgungsebene gelotst werden, die ihren Beschwerden angemessen ist.
Die KBV begrüßte in ihrer Stellungnahme insbesondere die starke Rolle, die der Gesetzentwurf den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zuschreibt. So sollen die INZ von Krankenhäusern und KVen gemeinsam betrieben und fachlich von den Vertragsärzten geleitet werden.
Über die Zahl und die Standorte der INZ, die rund um die Uhr erreichbar sind, entscheiden die erweiterten Landesausschüsse und nicht, wie ursprünglich geplant, die Länder. Da in den Landesausschüssen Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser vertreten seien, werde der Einfluss der Betroffenen gewahrt, schreibt die KBV.
Klärungsbedarf besteht bei der Finanzierung
Einzelne Regelungen müssen nach Ansicht der KBV jedoch noch überarbeitet oder präzisiert werden. So müsse im Gesetz beispielsweise klargestellt werden, dass trotz des rund um die Uhr vorgehaltenen medizinischen Versorgungsangebots in den INZ zu den normalen Sprechstundenzeiten weiterhin die Praxen der niedergelassenen Ärzte erste Anlaufstelle für ambulante Behandlungen seien.
Klärungsbedarf besteht aus Sicht der KBV insbesondere bei der Finanzierung der neuen Versorgungsangebote. So sei es beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass die Rettungsleitstellen für jedes Hilfeersuchen eine Pauschale, die KVen aber keine Vergütung für die Durchführung des Ersteinschätzungsverfahrens und die Vermittlung der Patienten erhalten sollten. Außerdem müsse gewährleistet sein, dass bei der Planung der Notfallstrukturen regionale Spielräume erhalten blieben.
Vorhandene Portalpraxen in den Reformprozess integrieren
Ähnlich wie die KBV begrüßt auch die Bundesärztekammer (BÄK), dass im Rahmen der Reform der Notfallversorgung die Zusammenarbeit der Sektoren und die Steuerung der Patienten verbessert werden sollen.
Allerdings gehen der BÄK die zentralen Vorgaben zu weit. Es sei zu befürchten, dass durch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der die Planungsvorgaben und Qualitätsanforderungen für die INZ festlegen soll, erfolgreiche Aktivitäten auf regionaler Ebene zum Stillstand gebracht würden.
Um regionalen Versorgungsbedürfnissen gerecht zu werden, wäre es aus Sicht der BÄK sinnvoll, die in den Jahren geschaffenen regionalen Kooperationen und die vielerorts an Krankenhäusern angesiedelten Portal- und Bereitschaftsdienstpraxen in den Reformprozess zu integrieren. Der Gesetzgeber solle lediglich einen Rahmen vorgeben, in dem die regionale Zusammenarbeit ausgebaut werden könne.
Dass die fachliche Verantwortung in den INZ den KVen übertragen werde, helfe zudem nicht dabei, Sektorengrenzen zu überwinden. Diesem Ziel kommt man nach Ansicht der BÄK näher, wenn sich Krankenhäuser und KVen auf eine ärztliche Leitung einigen.
Mehr Mitsprache für die Ärztekammern
Außerdem fordert die BÄK, die Landesärztekammern als stimmberechtigte Mitglieder in die erweiterten Landesausschüsse aufzunehmen und der Bundesärztekammer im G-BA ein Mitberatungsrecht einzuräumen, wenn es um die Planung und Ausgestaltung der Notfallversorgung geht.
Denn nur die Ärztekammern verträten die Interessen der Ärztinnen und Ärzte aller Versorgungsbereiche, schreibt die BÄK in ihrer Stellungnahme von heute. Darüber hinaus könnten allein die Kammern dafür sorgen, dass Ärzte in Weiterbildung unbürokratisch bestimmte Weiterbildungsabschnitte in den INZ absolvieren.
„Sehr kritisch“ sieht die BÄK die geplante Abschlagsregelung für Krankenhäuser ohne INZ. Diese sollen Honorareinbußen in Höhe von 50 Prozent hinnehmen, wenn sie dennoch Notfallpatienten behandeln. Das werde der Versorgungsverpflichtung der Kliniken und der persönlichen Hilfeleistungspflicht der Ärzte nicht gerecht, erklärte die BÄK. Diese Regelung müsse ersatzlos gestrichen werden.
INZ sollen auch psychisch Kranken als Anlaufstelle dienen
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat derweil gefordert, dass in den INZ auch Psychotherapeuten oder entsprechend qualifizierte Fachärzte eingesetzt werden, die die Beschwerden von Patienten mit psychischen Erkrankungen einschätzen können.
Bisher bleibe vielen Patienten in psychischen Krisen oder Notfällen nur der Weg ins psychiatrische Krankenhaus, erklärte BptK-Präsident Dietrich Munz. „Einheitliche und flächendeckende Anlaufstellen für Menschen mit psychischen Notfällen fehlen.“ Das solle der G-BA bei den Anforderungen an die Ausstattung der INZ berücksichtigen.
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