Von Impfberatung bis Personaluntergrenzen: Bundestag schnürt zwei Gesundheitspakete

Berlin – Kitas müssen Eltern, die keine Impfberatung für ihre Kinder nachweisen können, künftig an das Gesundheitsamt melden. Das und eine ganze Reihe von weiteren Änderungen sehen zwei umfangreiche Gesetzespakete vor, die der Bundestag gestern Nacht verabschiedet hat. Sowohl der Gesetzentwurf zur Überwachung übertragbarer Krankheiten als auch das Gesetz zu Blut- und Gewebezubereitungen beinhalten viele Aspekte, die die große Koalition von Union und SPD noch vor der Bundestagswahl durchs Parlament bringen wollten.
Gesetzentwurf zur Überwachung übertragbarer Krankheiten
Bisher sind Kitas nicht dazu verpflichtet, Eltern zu melden, die die Impfberatung verweigern. Die Bundesregierung will nun den Druck auf die säumigen Eltern erhöhen, um Impflücken weiter zu schließen. Die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin hatte gestern erneut eine Impfplicht gefordert und auf ihr Positionspapier hingewiesen. Gröhe hatte dieses Ansinnen aber im Vorfeld mehrfach abgelehnt.
Mit dem Präventionsgesetz war 2015 eine verpflichtende Impfberatung vor der Aufnahme eines Kindes in eine Einrichtung eingeführt worden. Wer sich hartnäckig verweigert, dem kann das Gesundheitsamt schon jetzt ein Bußgeld von 2.500 Euro auferlegen. Die Kitas müssen bislang die betreffenden Eltern allerdings nicht verpflichtend an das Gesundheitsamt melden.
Das „Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten“ sieht außerdem erweiterte Meldepflichten vor, um Krankheitsausbrüche schneller in den Griff zu bekommen. So muss unter anderem das Auftreten der Krätze in Pflegeheimen und anderen Gemeinschaftsunterkünften künftig dem Gesundheitsamt gemeldet werden.
Zudem soll das Robert-Koch-Institut (RKI) bis spätestens 2021 ein elektronisches Melde- und Informationssystem aufbauen. Dort sollen dann alle Daten von Ärzten, Laboren, Behörden und vom RKI zu übertragbaren Krankheiten zusammenfließen.
Pflegepersonaluntergrenzen auf den Weg gebracht
Teil des Gesetzespaket sind auch verpflichtende Pflegepersonaluntergrenzen in besonders sensiblen Krankenhausabteilungen. Damit wolle man die Patientensicherheit erhöhen und die Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte im Krankenhaus verbessern, sagte Gröhe. GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft müssen sich spätestens bis zum 30. Juni 2018 auf verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen einigen. Die Vereinbarung muss zum 1. Januar 2019 wirksam werden. Sollte bis zum 30. Juni 2018 keine Vereinbarung zustande kommen, will das Bundesgesundheitsministerium bis zum 31. Dezember 2018 durch eine Rechtsverordnung ersatzweise die ausstehenden Entscheidungen treffen.
Beschlossen wurde mit dem Gesetz auch, dass der Pflegezuschlag, den Krankenhäuser seit diesem Jahr zur Förderung einer guten pflegerischen Versorgung erhalten, ab 2019 von bisher 500 Millionen Euro auf bis zu 830 Millionen Euro pro Jahr aufgestockt wird. Er soll insbesondere den Krankenhäusern zugutekommen, die viel Personal beschäftigen, denn Krankenhäuser erhalten den erhöhten Zuschlag in Abhängigkeit von ihrer Pflegepersonalausstattung. Soweit die Pflegepersonaluntergrenzen zu Mehrkosten führen, die nicht bereits anderweitig finanziert sind, können krankenhausindividuelle Zuschläge vereinbart werden.
Einreisebeschränkungen per Verordnung
Neu ist auch, dass das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen kann, dass Personen, die in die Bundesrepublik aus Hochrisikogebieten für bestimmte übertragbare Krankheiten einreisen, ein ärztliches Zeugnis darüber vorweisen müssen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte solcher Krankheiten vorliegen.
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) nannte die Regelungen gestern im Vorfeld der Bundestagsentscheidung einen „wichtigen Schritt“ zum besseren Schutz vor ansteckenden Krankheiten. Die erweiterten Meldepflichten würden helfen, Krankheitsausbrüche schneller eindämmen zu können. „Zudem verschärfen wir die Regelungen zum Impfschutz, denn die Impflücken sind in Deutschland noch immer zu groß“, erklärte Gröhe.
Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. In einer Stellungnahme zum Entwurf lehnte die Länderkammer zum Beispiel die Datenweitergabe durch die Kitas an die Gesundheitsämter ab. Begründet wurde dies unter anderem mit einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Kita und Eltern.
Gesetz zu Blut- und Gewebezubereitungen
Mit dem Gesetz zu Blut- und Gewebezubereitungen werden die Mittel für die finanziellen Hilfeleistungen der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierter Personen“ abgesichert. Ab Januar 2019 übernimmt der Bund die Finanzierung der Stiftung. Es sei „gelungen“, die Hilfe für die Menschen, die in den 1980er-Jahren durch Blutprodukte mit HIV angesteckt wurden dauerhaft sicherzustellen, sagte Gröhe.
Das Reformpaket enthält zudem fachlich und rechtlich notwendige Änderungen der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und der Vorschriften für Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP) wie Gen- oder Zelltherapeutika.
Auch wird das beim Paul-Ehrlich-Institut angesiedelte Deutsche Hämophilieregister auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Zudem werden gesetzliche Meldepflichten für die behandelnden Ärzte eingeführt. Mit Einwilligung der Patienten können Ärzte künftig darüber hinaus pseudonymisierte Diagnose- und Behandlungsdaten unter Wahrung des Datenschutzes übermitteln. Das Deutsche Hämophilieregister führt diese Daten zusammen, wertet sie aus und stellt sie in anonymisierter Form zu Zwecken der Grundlagen- und Versorgungsforschung zur Verfügung.
Vergütungskürzung in der Pflege als Sanktion
Im Bereich der sozialen Pflegeversicherung verschärft das Gesetz die Verpflichtung der stationären Pflegeeinrichtungen, die vertraglich vereinbarte Personalausstattung und Bezahlung von Pflegepersonal sicherzustellen. Einrichtungen, die sich nicht an die vertraglichen Vereinbarungen halten, drohen künftig Vergütungskürzungen. Das sei ein weiterer Hebel, um Missbrauch in der Pflege zu verhindern, sagte Gröhe.
Für die gesetzliche Krankenversicherung werden mit dem Gesetz Details zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Bewertungsausschuss und dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), zum gesetzlichen Auftrag des G-BA zur Weiterentwicklung von Qualitätsindikatoren für den Krankenhausbereich, zum Entlassmanagement in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, zu Saisonarbeitnehmern in der verpflichtenden Anschlussversicherung, zu Darlehensaufnahmen von Eigeneinrichtungen der Krankenkassen und zur Wählbarkeit in die Verwaltungsräte der Krankenkassen geregelt.
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