Zusatzvergütung über Zentrallaborerlöse rechtswidrig
Düsseldorf – Direktoren des Düsseldorfer Universitätsklinikums haben möglicherweise jahrelang zu Unrecht an den Erlösen des Zentrallabors mitverdient. Laut einem heutigen Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts (Az.: 15 K 3450/15) dürfen die Professoren das Geld weder fordern noch erhalten. Ihre Berufsordnung verbiete dies. Für die Zuweisung von Patienten „soll kein Geld fließen“, betonte die Vorsitzende Richterin Andrea Bühren. Somit handele es sich um den Versuch, eine illegale Vergütung zu erlangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Düsseldorfer Universitätsklinikum hatte die Beteiligung der Professoren an den Erlösen in diesem Jahr eingestellt. Dagegen hatten drei Direktoren geklagt. Ihr Anwalt hatte argumentiert, es handele sich um eine zusätzliche variable Vergütung und eine jahrzehntelange Praxis. Die Professoren hatten vor Gericht die Hälfte der Nettoerlöse verlangt, die das Labor mit ihren Privatpatienten erzielt.
Um welche Summen es geht, wurde in dem Verfahren nicht genannt. Es sei um die grundsätzliche Frage des Anspruchs gegangen, hatte ein Gerichtssprecher betont. Die Professoren hatten auch ihren Sitz in der erweiterten Leitung des Zentrallabors gefordert. Dieses Gremium bestehe nicht mehr, hatte das Uniklinikum argumentiert. Mündliche Nebenvereinbarungen, auf die sich die Professoren bei der Vergütung beriefen, seien unwirksam.
Ob das Urteil Auswirkungen auf etwaige bereits gezahlte Summen und die bisherige Praxis hat, konnte eine Sprecherin der Uni-Klinik heute zunächst nicht sagen. Zur Frage des Sitzes in der erweiterten Laborleitung äußerte sich das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung nicht.
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