Zweitmeinung, Wartezeiten, Weiterbildung: BÄK aktualisiert Stellungnahme zum Versorgungsstärkungsgesetz
Die Bundesärztekammer (BÄK) hat auf die vom Kabinett vorgenommenen Änderungen am Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) reagiert und ihre Stellungnahme zum VSG angepasst. Grundsätzlich bleibt die BÄK darin bei ihrer Kritik, die sich insbesondere gegen die Aushöhlung der ärztlichen Freiberuflichkeit richtet. Denn auch der Kabinettsentwurf setze in vielen Bereichen auf mehr staatliche Regulierung sowie auf eine weitere Kompetenzausweitung des Gemeinsamen Bundesausschusses, heißt es in der neuen Stellungnahme. So bleibe es bei der vorgesehenen Verschärfung der ärztlichen Zulassungsbeschränkungen oder bei den geplanten Termin-Servicestellen.
Dass bei den Servicestellen nun „verschiebbare Routineuntersuchungen“ und „Bagatellerkrankungen“ sowie weitere vergleichbare Fälle von der Regelung ausgenommen werden sollen, ändere an dieser Beurteilung im Ergebnis nichts, schreibt die BÄK. Zudem sagten die gewählten Formulierungen terminologisch nichts über die medizinische Erforderlichkeit aus. Die BÄK fordert nun, dass aufgrund der unterschiedlichen Einschätzung der Relevanz der Problematik „Wartezeiten“ durch eine unabhängige Begleitforschung untersucht werden müsse, welches Ausmaß Wartezeiten auf einen Facharzttermin tatsächlich haben, inwieweit es durch Terminservicestellen tatsächlich zu einer signifikanten Reduzierung der Wartezeiten kommt und wie zufrieden die Patienten mit dieser Regelung sind.
Ärztekammern müssen Anträge auf Förderung aus dem Innovationsfonds stellen dürfen
Die BÄK weist darauf hin, dass die Ärztekammern die einzige sektorenübergreifende Interessenvertretung aller Ärzte in Deutschland seien, und kritisiert vor diesem Hintergrund, dass die Bundesärztekammer und die Landesärztekammern keine Anträge auf eine Projektförderung aus dem geplanten Innovationsfonds stellen dürften. Unverständlich sei dies insbesondere, da die Regierung im Kabinettsentwurf nun auch pharmazeutische Hersteller und Hersteller von Medizinprodukte als Antragsberechtigte aufgenommen habe.
Zweitmeinung einzuholen, ist schon heute unkompliziert möglich
Ärztliche Zweitmeinung sei grundsätzlich zu begrüßen, hatte die BÄK schon in ihrer ersten Stellungnahme erklärt. Schon heute sie sie unkompliziert einholbar. Kritisiert hatte die BÄK, dass künftig der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Anforderungen an zweitmeinungsberechtigte Leistungsanbieter definieren soll. Denn die Frage nach der fachlichen Qualifikation von Ärzten, die für eine Zweitmeinung infrage kommen, sei eine originäre Zuständigkeit der Ärztekammern. Deshalb sei eine enge Abstimmung des G-BA mit den Ärztekammern und der BÄK zwingend erforderlich.
Zudem weist die BÄK nun darauf hin, dass der vordergründige Nutzen eines hochgradig regulierten Zweitmeinungsverfahrens insbesondere gegen die Frage abgewogen werden müsse, ob der Anlass für die Einführung des Verfahrens, nämlich die Mengenausweitung bei bestimmten stationären Leistungen wie Wirbelsäulenoperationen, tatsächlich auf diese Weise wirksam und ressourcenschonend korrigiert werden könne, oder ob Handlungsbedarf nicht eher auf anderer Ebene bestehe.
Auch andere Fachrichtungen sollen eine Förderung der Weiterbildung erhalten
Als grundsätzlich positiv beurteilt die BÄK, dass mit dem Gesetz die bisherige Verfahrensweise zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin normiert und die Zahl der zu fördernden Stellen erhöht werden soll. Im niedergelassenen Bereich soll eine Weiterbildungsvergütung auf dem Niveau der Tarifverträge in den Kliniken gezahlt werden. Die Bundesärztekammer vermisst hier jedoch eine klare extrabudgetäre Finanzierungsregelung, die sicherstellt, dass die Budgets der weiterbildenden Ärzte nicht belastet werden. Zudem sei es dringend notwendig, dass die Förderung der im ambulanten Bereich stattfindenden Weiterbildung auch auf andere Facharztrichtungen ausgeweitet wird.
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