Sicherstellungszuschlag für Kinder- und Jugendmedizin, Personalbemessung auf dem Weg

Berlin – Kurzfristig mehr Geld für die Kinder- und Jugendmedizin, eine einheitliche Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen und Verbesserungen beim Pflegeunterstützungsgeld.
Diese Aspekte beinhaltet ein neuer Entwurf eines Gesetzes zur „Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege“ aus dem Hause von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Das Papier liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor.
Demnach sollen Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin ab dem kommenden Jahr (2021) einen Sicherstellungszuschlag in Höhe von pauschal 400.000 Euro pro Jahr erhalten können.
Jährlich bis jeweils zum 30. Juni soll die Selbstverwaltung eine Liste von Einrichtungen aufstellen, die in den Genuss der Zuschläge kommen. Damit die Förderung im kommenden Jahr beginnen kann, soll die Aufstellung in diesem Jahr bis zum 31. Dezember erfolgen.
Bislang gibt es speziell für Kinder- und Jugendeinrichtungen keinen Sicherstellungszuschlag. Dieser ist derzeit nur für Häuser vorgesehen, die notwendig sind, um die Versorgung vor allem in ländlichen Regionen sicherzustellen.
Das Ministerium geht davon aus, dass 2021 etwa 31 Kinder- und Jugendeinrichtungen in Deutschland den Zuschlag erhalten werden. Die Mehrkosten beziffert das BMG mit 12,4 Millionen Euro pro Jahr. 11,2 Millionen Euro entfallen demnach auf die gesetzliche Krankenversicherung (GKV).
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) zeigte sich erfreut. Mit der Einbeziehung der Kinder- und Jugendmedizin in die pauschale Förderung für ländliche Krankenhäuser werde einer langjährigen Forderung der DKG Rechnung getragen, hieß es. „Auch die kurzfristige und einmalige Erweiterung zum 31. Dezember dieses Jahres bewerten wir positiv, denn so kann schon für 2021 die Förderung gezahlt werden“, sagte DKG-Präsident Gerald Gaß.
Anlauf bei der Personalbemessung
Darüber hinaus will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit dem Gesetz nach eigenen Aussagen einen ersten Schritt in Richtung eines verbindlichen Personalbemessungsinstruments für Pflegeeinrichtungen gehen.
So sollen weitere „bis zu 20.000 zusätzliche Stellen“ für Pflegehilfskräfte in vollstationären Pflegeeinrichtungen „vollständig über einen Vergütungszuschlag finanziert“ werden, schreibt das Ministerium. Der Vergütungszuschlag ist nach Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen und Pflegegrad gestaffelt. Das Gesetz lässt Spielraum, um auch Assistenzkräfte weiterzubilden und dennoch den Zuschlag zu erhalten.
Das Ministerium betonte, mit der Neuregelung würden Pflege- und Betreuungskräfte „entlastet“, die pflegerische Versorgung in den vollstationären Pflegeeinrichtungen werde „weiter verbessert“.
„Pflegefachkräfte können sich wieder verstärkt auf ihre fachlichen Aufgaben konzentrieren; die Attraktivität des Pflegeberufs und der Tätigkeit in der Altenpflege wird im Sinne der Vereinbarungen der Konzertierten Aktion Pflege erhöht“, betont das BMG in der Begründung zum Entwurf.
Die Pflegekammer Niedersachsen zeigte sich heute in einer ersten Reaktion skeptisch. „20.000 zusätzliche Hilfskräfte zur Entlastung der Pflegefachpersonen kann ich nur begrüßen“, sagte Präsidentin Nadya Klarmann. Pflegefachpersonen bekämen damit etwas mehr Luft für die professionelle Versorgung der Pflegebedürftigen.
„Gerechnet auf knapp 14.500 Pflegeheime in Deutschland macht das aber nicht einmal zwei Hilfskräfte mehr pro Einrichtung. Auch das neue Gesetz wird die Situation nicht nachhaltig verbessern“, prognostiziert Klarmann.
Für die soziale Pflegeversicherung ergeben sich laut BMG für die Finanzierung der zusätzlichen Stellen jährliche Mehrausgaben von bis zu 665 Millionen Euro. „Aufgrund des zu erwartenden schrittweisen Aufwuchses des zusätzlichen Personalbestandes ist für das Jahr 2021 von jahresdurchschnittlich 10.000 besetzten Stellen mit rund 333 Millionen Euro Mehrausgaben für die soziale Pflegeversicherung auszugehen“, so das Ministerium.
Verbesserungen sieht das Gesetz auch beim Pflegeunterstützungsgeld vor. Durch die Nichtanrechnung der pandemiebedingt in Anspruch genommenen Leistungstage auf die regulären Ansprüche entstünden „schwer kalkulierbare einmalige Mehrausgaben in Höhe von etwa zehn Millionen Euro“, tippt das BMG. Teil des Gesetzes sind ebenfalls Details für ein Hebammenförderprogramm und den Ausbau von Selektivverträgen.
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