Politik

Bundesgesund­heitsministerium will E-Rezept verpflichtend ab Anfang 2022

  • Dienstag, 31. März 2020
/picture alliance, APA, picturedesk.com
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Berlin − Das Bundesgesundheitsministerium will morgen im Bundeskabinett das Patientendatenschutzgesetz (PDSG) verabschieden lassen. Dafür wurde heute ein Kabinettsentwurf verschickt, der nach Beschluss zur weiteren Beratung ins Parlament weitergeleitet wird. Der Entwurf liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor.

Größte Änderung im Vergleich zum seit Ende Januar vorliegenden Referentenentwurf ist die Verpflichtung, dass ab dem 1. Januar 2022 ein elektronisches Rezept bei Rx-Arzneimitteln eingeführt sein muss. Dieses Datum nannte der erste Entwurf zunächst nicht. Bislang gab es die Verpflichtung, dass es elektronische Möglichkeiten zur Rezeptübertragung geschaffen werden müssen.

Das Gesetz stellt zusätzlich klar, dass auch mit digitalen Rezepten die freie Apothekenwahl des Versicherten bestehen bleibt und weder Krankenkassen noch Vertragsärzte hier ein „grundsätzliches Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot“ haben.

Ebenso geht der Gesetzentwurf nun davon aus, dass mit diesem zweiten Digitalisie­rungs­gesetz nach dem Digitale-Versorgungsgesetz (DVG) nun die Kosten für die Sozial­versicherungen weiter steigen werden: Denn wenn allein nur 20 Prozent der gesetzlich Versicherten im ersten Jahr die elektronische Gesundheitskarte nutzen, könnten hier Mehrausgaben der Krankenkassen an die Leistungserbringer „grob geschätzt“ bei rund 90 Millionen Euro liegen.

Dies basiere auf den „Vergütungsregeln, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung für vergleichbare Unterstützungsleistungen“ an Vertragsärzte bereits vereinbart wurden. Das Gesetz sieht ebenso einen Anreiz für Ärzte vor, die elektronische Patientenakte mit medizinischen Daten zu füllen. Dafür können Ärzte für die einmalige Erstbefüllung zehn Euro bekommen.

Wenn im Jahr 2021 erstmals die Akte gefüllt wird und auch dann in der Modellrechnung des BMG etwa 20 Prozent der Versicherten dies nutzen, kommen auf die Kassen rund 140 Millionen Euro Kosten zu. 20 Prozent der Versicherten sind 14 Millionen Menschen.

Die Sachkosten rund um den Kauf der Lizenz für SNOMED CT liegen bei etwa 1,6 Millionen Euro im Jahr 2021. Verwaltet werden soll dies vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn.

Das Gesetz legt ebenso fest, welche zusätzlichen medizinischen Einrichtungen sich an die Telematikinfrastruktur anschließen können. Dazu zählen die Vorsorge- und Rehabili­tationseinrichtungen ebenso wie die Einrichtungen der Gesundheitsversorgung der Bundeswehr. Diese Möglichkeit für den Sanitätsdienst ist neu im Gesetz.

Ebenso enthält das Gesetz nun Fristen, dass bis zum 30. Juni 2021 die Gesellschaft für Telematik Festlegungen für ein Zugriffsmanagement für andere medizinische Berufe wie Pflegepersonal, Hebammen, Physiotherapeuten erarbeiten muss. Bis dahin muss es auch die technischen Voraussetzungen geben, dass Versicherte freiwillig ihre Daten zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen können.

Allerdings fehlt im Gesetz der bisherige sogenannte „Beschlagnahmeschutz“ der elektronischen Patientenakte. Bislang gilt dieser Schutz für die elektronische Gesundheitskarte, damit das Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheiministräger, dazu zählen vor allem Ärzte, gewahrt bleibt.

Nach der Abstimmung im Bundeskabinett geht das Gesetz in die parlamentarische Beratung. Aufgrund der Corona-Pandemie werde allerdings Beratungen oder Anhörungen im Bundestag nicht vor Anfang Mai erwartet.

bee

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