Abrechnungssystem in Krankenhäusern muss vereinfacht werden

Berlin – Das Abrechnungssystem für Krankenhäuser muss dringend vereinfacht werden. Das hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) heute angeregt. Hintergrund ist ein Bericht des Bundesrechnungshofs (BRH), wonach Krankenkassen mit Kliniken pauschale Abschläge vereinbart haben, wenn sie die Abrechnungen der Kliniken nicht prüfen. Der BRH hatte dies kritisiert, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage sieht.
„Dass es Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern über pauschale Rechnungskürzungen anstelle Einzelprüfungen gibt, ist Ausdruck dafür, dass das gesamte Abrechnungsprüfverfahren nicht in Ordnung ist“, erklärte DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum. Es dürfe nicht mehr, sondern müsse weniger Prüfungen geben. Letztlich sei es notwendig dafür zu sorgen, dass die Krankenhäuser nicht länger Opfer beliebiger Prüfungs- und Einschätzungsmöglichkeiten der Kostenträger seien.
Baum zufolge befinden sich die Kliniken in den Prüfverfahren in der Verliererposition. Das Abrechnungswesen sei „komplizierter als das Steuerrecht“. „So wie jede Steuerprüfung Nachzahlungsgründe findet, haben eingeleitete Abrechnungsprüfungen wegen der Komplexität und der Kompliziertheit des Abrechnungsverfahrens immer Chancen für Rechnungsbeanstandungen“, sagte Baum. Krankenkassen nutzten dies mittlerweile um ihre Vorstellung einer „Billigversorgung“ durchzusetzen.
Wenn 15.000 mögliche Krankheiten (ICD-Code) mittels 30.000 möglichen Behandlungsschritten (OPS-Code) in 1.200 Fallpauschalen (DRGs) gepresst würden, dabei noch sechs Schweregrade zu berücksichtigen seien, gebe „jede Abrechnung Spielraum für Beanstandungen“, monierte der DKG-Hauptgeschäftsführer. Hinzu komme, dass Krankenkassen nach abgeschlossener Behandlung immer die Möglichkeit hätten, die Aufnahme und Behandlung von Patienten in Frage zu stellen.
Nach durchgeführten Überprüfungen der Medizinischen Dienste der gesetzlichen Krankenversicherung (MDK) könnten zudem im Wege der Verrechnung die von Kassen geforderten Rückzahlungsbeträge mit laufenden erbrachten Leistungen des Krankenhauses einfach einbehalten werden. Den Krankenhäusern bleibt Baum zufolge dann nur der aufwendige Rechtsweg, um Kürzung zu verhindern.
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