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GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz: Höhere Prüfquoten und neue Regelungen für Kliniken

  • Montag, 6. Juli 2026
/xy, stock.adobe.com
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Berlin – Mit den vorliegenden Änderungsanträgen für das Beitragssatzstabilisierungsgesetz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es auch Anpassungen im stationären Bereich. Die Nachbesserungen von Union und SPD sehen unter anderem die Einführung neuer Bewertungsverfahren, Erhöhung von Prüfquoten und neue Regelungen für die Fallzusammenführung bei der Abrechnung vor.

So sollen die bislang benötigten Bewertungsverfahren neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse auf alle neuen Methoden erweitert werden, für die erstmalig eine Finanzierung in der Krankenhausversorgung erfolgen soll. Dabei handelt es sich um alle Behandlungsalternativen, die nicht rein auf der Gabe eines Arzneimittels beruhen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll den Änderungsanträgen zufolge damit verpflichtet werden, für entsprechende neue Methoden innerhalb von drei Monaten nach seiner Bewertungsentscheidung die erforderlichen Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung festzulegen. Damit werde die Leistungserbringung auf Krankenhäuser konzentriert, die die Gewähr dafür bieten würden, dass die innovative Methode indikationsgerecht und qualitätsgesichert eingeführt werde, heißt es in der Erklärung dazu.

Die Regierungsfraktionen sehen zudem eine Erhöhung der Prüfquoten für die Kliniken vonseiten des Medizinischen Dienstes (MD) vor. Es gibt verschiedene Prüfquotenklassen. In der untersten Kategorie, also wenn Kliniken mindestens 80 Prozent unbeanstandete Abrechnungen haben, bleibt die Prüfquote bei fünf Prozent. In den darüber liegenden Klassen wird die Prüfquote erhöht.

Bei Krankenhäusern, bei denen unbeanstandete Abrechnungen zwischen 65 und 80 Prozent betragen, soll die Prüfquote von 15 Prozent auf 20 Prozent steigen. Und in der höchsten Klasse, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 65 Prozent liegt, soll es künftig eine Prüfquote von 40 Prozent statt 25 Prozent geben.

Darüber hinaus soll die Aufwandspauschale erhöht werden, die Krankenkassen den Kliniken zahlen müssen, sollten sich nach der Abrechnungsprüfung keine Minderung des Rechnungsbetrags ergeben. Diese Pauschale lag bislang bei 300 Euro, nun soll sie auf 500 Euro erhöht werden.

Neue Regeln bei Fallzusammenführung

Neu ist zudem die geplante Erweiterung der Fallzusammenführung in Krankenhäusern. Damit soll eine gemeinsame Abrechnung von stationären Leistungen auch bei mehreren Aufnahmen ins Krankenhaus erfolgen, wenn es sich um die Behandlung der gleichen Hauptdiagnose bei einem Patient handelt.

So soll eine Fallzusammenführung bei einem Patienten künftig gelten, der ab 1. Januar 2028 innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Aufnahmedatum eines Aufenthalts in einem Krankenhaus erneut in ein Krankenhaus (dasselbe oder ein anderes) aufgenommen wird. Weitere Voraussetzung ist die Eingruppierung in die gleiche Hauptdiagnosegruppe.

Allerdings sind auch Ausnahmen von der Fallzusammenführung möglich. Bis zum 31. März 2027 sollen die Vertragsparteien (Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), GKV-Spitzenverband und Verband der Privaten Krankenversicherung) eine entsprechende Vereinbarung festlegen.

Weiter gibt es auch Nachbesserungen beim Pflegebudget. So soll für das Pflegebudget im Jahr 2027 zwar zunächst die Grundlage von 2026 gelten, allerdings soll zu einem späteren Zeitpunkt das tatsächliche Pflegebudget für das kommende Jahr ausgerechnet und entsprechend korrigiert werden. Mit dem Pflegebudget werden für 2027 nur noch 14 Prozent der pflegeentlastenden Maßnahmen finanziert.

Qualitätskriterien bei Pflege mitdenken

Eine Änderung bezüglich der im Rahmen der Krankenhausreform eingeführten Leistungsgruppen gibt es auch. Mit den Änderungsanträgen wird klargestellt, dass die Qualitätskriterien zur personellen Ausstattung der Leistungsgruppen über das ärztliche Personal hinaus auch das Pflegepersonal umfassen sollen. So soll der Leistungsgruppenausschuss künftig auch Mindestkriterien zur spezifischen Qualifikation und Verfügbarkeit des Pflegepersonals empfehlen, heißt es darin. Diese sollen zum 1. Januar 2028 umgesetzt werden.

Sollten die Pflegepersonaluntergrenzen zudem künftig nicht eingehalten werden, sind Sanktionen in Form von Vergütungsabschlägen vorgesehen, oder die Fallzahl müsse reduziert werden.

Klargestellt wird in den Änderungsanträgen auch, dass künftig auf eine gesetzliche Vorgabe zur verpflichtenden Nutzung von bestimmten Personalbemessungssystemen im Sinne einer strukturellen Entlastung für Krankenhäuser verzichtet wird und damit die Eigenverantwortung und Organisationshoheit der Krankenhäuser gestärkt werden soll.

Damit meint der Gesetzgeber unter anderem das Ärztliche Personalbemessungsinstrument der Bundesärztekammer (ÄPS-BÄK), das vergangenes Jahr evaluiert wurde. Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) von Ende 2024 war die Möglichkeit eingeräumt worden, dieses System im Rahmen der Krankenhausreform in den Kliniken möglicherweise verpflichtend zu etablieren. Krankenhäuser könnten dieses System oder die Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0) künftig im eigenen Ermessen nutzen, heißt es nun hingegen in den Änderungsanträgen.

Mit dieser Regelung sollen Dokumentations-, Nachweis- und Prüfpflichten im Krankenhaus insoweit vermieden und Bürokratie abgebaut werden. „Krankenhäuser erhalten Freiräume für einen flexiblen und effizienten Personaleinsatz und die Implementierung innovativer Versorgungskonzepte“, heißt es in der Begründung. Individuelle Gegebenheiten der Krankenhäuser können so besser berücksichtigt werden, etwa bauliche Gegebenheiten oder die vorhandene IT-Infrastruktur am Krankenhausstandort.

Kalter Strukturwandel wird nicht aufgehalten

Die geplanten Änderungen bewertete Simone Fischer, pflegepolitische Sprecherin der Grünen Bundestagsfraktion, als massiven Rückschritt für eine bedarfsgerechte Personalbemessung im Krankenhaus. „Statt die dringend benötigten, wissenschaftlich fundierten Bemessungsinstrumente für Pflege und weitere Gesundheitsberufe weiterzuentwickeln und verbindlich einzuführen, setzt die Koalition diese de facto außer Kraft.“

Wer bessere Arbeitsbedingungen und Versorgungsqualität ernst nehme, dürfe die Grundlage dafür nicht beseitigen. Gute Versorgung braucht verlässliche Instrumente, die den Personalbedarf in Pflege, Therapieberufen und weiteren Gesundheitsberufen realistisch abbilden – keine unverbindliche Generalnorm, forderte Fischer.

Kritik an den geplanten Änderungen kommt zudem von der DKG. Zwar habe die Bundesregierung an einigen Stellen des Gesetzentwurfs handwerkliche Korrekturen vorgenommen. „Es bleibt ein Spargesetz zulasten der Krankenhäuser, ihrer Patienten und der Beschäftigten“, erklärte der DKG-Vorstandsvorsitzende, Gerald Gaß. Kritisch sei, dass zentrale Sparmaßnahmen unverändert bestehen bleiben oder sogar noch verschärft werden. Und: Das Versprechen von der Entbürokratisierung werde nicht eingelöst.

Nach Einschätzung der DKG würden die Krankenhäuser die vorgesehenen finanziellen Belastungen nicht aus eigener Kraft auffangen können. Bereits heute arbeiteten zahlreiche Kliniken mit erheblichen Defiziten. Zusätzliche Erlösausfälle und neue bürokratische Belastungen würden diese Entwicklung weiter beschleunigen.

„Wenn Bundestag und Bundesrat dieses Gesetz beschließen, wird der kalte Strukturwandel in der Krankenhausversorgung nicht mehr aufzuhalten sein“, warnte Gaß. Die Bundesregierung verabschiede sich damit faktisch von der erst vor kurzem beschlossenen Krankenhausreform.

„Denn dann werden nicht mehr gesundheitspolitische Planungsentscheidungen darüber bestimmen, welche Krankenhäuser bestehen bleiben, sondern allein die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Standorte. Insolvenzen, Leistungseinschränkungen und Standortschließungen werden weiter zunehmen“, so Gaß weiter. Krankenhäuser müssten während des Umbaus im Zuge der Krankenhausreform finanziell handlungsfähig bleiben. Diese Voraussetzung werde mit dem vorliegenden Gesetzentwurf hingegen nicht geschaffen.

„Wir appellieren deshalb an Bundestag und Bundesrat, die Folgen dieses Gesetzes nicht auszublenden“, betonte Gaß. Er fordert die Länder auf, die „Notbremse“ zu ziehen und im Bundesrat den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz soll Ende dieser Woche von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

Zudem kritisierte der Deutsche Industrieverbands Spectaris die vorgesehenen Regelungen zu den Neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB). Diese würden den Zugang innovativer Medizintechnologien zur Patientenversorgung erheblich erschweren und insbesondere mittelständische Hersteller vor kaum überwindbare Hürden stellen, heißt es heute.

Vorgesehen sei unter anderem, NUB-Vereinbarungen künftig auf wenige spezialisierte Zentren und Universitätskliniken zu konzentrieren, dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die alleinige Entscheidung über das Potenzial neuer Methoden zu übertragen sowie die Kosten wissenschaftlicher Erprobungen vollständig den antragstellenden Unternehmen aufzuerlegen.

„Wer den Zugang zu Innovationen im Krankenhaus grundlegend verändern will, darf dies nicht im Eilverfahren und ohne breite fachliche Diskussion entscheiden“, bemängelte Marcus Kuhlmann, Leiter der Medizintechnik bei Spectaris. „Solche Weichenstellungen müssen sorgfältig abgewogen werden, denn sie betreffen unmittelbar die Innovationskraft des Medizintechnikstandorts Deutschland und den Zugang der Patientinnen und Patienten zu neuen Behandlungsmöglichkeiten.“

Der Industrieverband unterstütze ausdrücklich das Ziel, die Evidenzbasis neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden weiter zu stärken. „Eine hochwertige wissenschaftliche Bewertung und transparente Entscheidungsprozesse sind wesentliche Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige Versorgung.“ Neue Anforderungen müssten jedoch verhältnismäßig ausgestaltet sein und dürften Innovationen nicht unnötig verzögern.

cmk

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