Ärzte und Psychotherapeuten offen für neue digitale Möglichkeiten im Gesundheitswesen
Hamburg – Das Interesse an Videosprechstunden und anderen digitalen Möglichkeiten wächst bei Ärzten, Zahnärzten und psychologischen Psychotherapeuten. „Rund die Hälfte aller Ärzte kann sich vorstellen, Videosprechstunden mit Patienten abzuhalten“, berichtete die Stiftung Gesundheit Mitte Januar in Hamburg. Sie beruft sich dabei auf eine Umfrage im Rahmen ihrer Studienreihe „Ärzte im Zukunftsmarkt Gesundheit“. Diese Studienreihe bearbeitet die Stiftung seit 2005.
Danach war im Jahr 2015 rund ein Drittel der Ärzte Videosprechstunden gegenüber aufgeschlossen. Im Jahr 2016 stieg der Anteil der Befürworter auf 47 Prozent und jener der Gegner von 61,3 Prozent auf 53 Prozent.
Diejenigen Ärzte, die Videosprechstunden positiv gegenüberstehen, wurden zusätzlich gefragt, bei welchen Patientengruppen sie sich diese Kommunikationsform besonders gut vorstellen könnten. An erster Stelle nannten die Ärzte dabei Patienten, die nur eingeschränkt mobil sind (81,6 Prozent). Weitere sinnvolle Zielgruppen wären Patienten, die einen weiten Anfahrtsweg zur Praxis haben (72,3 Prozent) sowie chronisch kranke Patienten (52,8 Prozent).
Die Stiftung hatte für ihre Online-Befragung im Sommer 2016 10.000 Ärzte, Zahnärzte und psychologische Psychotherapeuten angeschrieben. Der Rücklauf betrug 3,74 Prozent. Erwartet hatte die Stiftung einen Rücklauf von drei Prozent.
Das E-Health-Gesetz sieht vor, dass ab Juli 2017 Online-Videosprechstunden finanziell gefördert werden. Hierbei geht es um eine telemedizinisch gestützte Betreuung von Patienten, die eine wiederholte persönliche Vorstellung in der Praxis ersetzen soll.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) weist in diesem Zusammenhang auf das sogenannte Fernbehandlungsverbot hin, das bekanntlich Bestandteil der ärztlichen Musterberufsordnung ist. Danach dürfen Ärzte individuelle Behandlungen und Beratungen nicht ausschließlich über Kommunikationsmedien abwickeln. Bei telemedizinischen Verfahren muss gewährleistet sein, dass ein Arzt den Patienten unmittelbar behandelt. „Somit ist die Fernbehandlung nicht grundsätzlich verboten, sondern nur die ‚ausschließliche‘ Fernbehandlung“, informiert die KBV.
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