Vermischtes

Ärzte und Psychotherapeuten offen für neue digitale Möglichkeiten im Gesundheitswesen

  • Dienstag, 17. Januar 2017

Hamburg – Das Interesse an Videosprechstunden und anderen digitalen Möglichkeiten wächst bei Ärzten, Zahnärzten und psychologischen Psychotherapeuten. „Rund die Häl­fte aller Ärzte kann sich vorstellen, Videosprechstunden mit Patienten abzuhalten“, be­rich­tete die Stiftung Gesundheit Mitte Januar in Hamburg. Sie beruft sich dabei auf eine Umfrage im Rahmen ihrer Studienreihe „Ärzte im Zukunftsmarkt Gesundheit“. Diese Stu­dienreihe bearbeitet die Stiftung seit 2005.

Danach war im Jahr 2015 rund ein Drittel der Ärzte Videosprechstunden gegenüber auf­geschlossen. Im Jahr 2016 stieg der Anteil der Befürworter auf 47 Prozent und jener der Gegner von 61,3 Prozent auf 53 Prozent.

Diejenigen Ärzte, die Videosprechstunden positiv gegenüberstehen, wurden zusätzlich ge­fragt, bei welchen Patientengruppen sie sich diese Kommunikationsform besonders gut vorstellen könnten. An erster Stelle nannten die Ärzte dabei Patienten, die nur ein­ge­schränkt mobil sind (81,6 Prozent). Weitere sinnvolle Zielgruppen wären Patienten, die ei­nen weiten Anfahrtsweg zur Praxis haben (72,3 Prozent) sowie chronisch kranke Pa­tien­ten (52,8 Prozent).

Die Stiftung hatte für ihre Online-Befragung im Sommer 2016 10.000 Ärzte, Zahnärzte und psychologische Psychotherapeuten angeschrieben. Der Rücklauf betrug 3,74 Pro­zent. Erwartet hatte die Stiftung einen Rücklauf von drei Prozent.

Das E-Health-Gesetz sieht vor, dass ab Juli 2017 Online-Videosprechstunden finanziell ge­fördert werden. Hierbei geht es um eine telemedizinisch gestützte Betreuung von Pa­tienten, die eine wiederholte persönliche Vorstellung in der Praxis ersetzen soll.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) weist in diesem Zusammenhang auf das sogenannte Fernbehandlungsverbot hin, das bekanntlich Bestandteil der ärztlichen Mus­terberufsordnung ist. Danach dürfen Ärzte individuelle Behandlungen und Bera­tungen nicht ausschließlich über Kommunikationsmedien abwickeln. Bei telemedizini­schen Ver­fah­ren muss gewährleistet sein, dass ein Arzt den Patienten unmittelbar behandelt. „So­mit ist die Fernbehandlung nicht grundsätzlich verboten, sondern nur die ‚ausschließ­liche‘ Fernbehandlung“, informiert die KBV.

hil

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