Vermischtes

Apotheken kritisieren Bürokratielastigkeit des geplanten Arzneimittel­gesetzes

  • Donnerstag, 8. Juni 2023
/picture alliance, Monika Skolimowska
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Berlin – Mit dem geplanten Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) drohe ein „Bürokratiemonstrum“, kritisiert die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf.

Grundsätzlich sei es zu begrüßen, dass sich der Gesetzgeber der Problematik von Arzneimittellieferengpässen annimmt – der vorgelegte Entwurf sei „allerdings nicht dafür geeignet, die Problematik an der Wurzel zu bekämpfen“. Insbesondere würden laut ABDA ausreichende Regelungen fehlen, die es Apotheken rechtssicher ermöglichen, bei Lieferengpässen die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung aufrecht zu erhalten.

Der den Apotheken im Zusammenhang mit der Lösung von Versorgungsproblemen aufgrund von Lieferengpässen entstehende Aufwand werde nach dem Gesetzentwurf zudem „nicht annähernd“ berücksichtigt. Damit Apotheken bei der Bewältigung der Probleme helfen können, seien verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen für die Versorgung, mehr Bewegungsspielraum in der Versorgung und ein angemessener Ausgleich für Mehraufwände erforderlich.

Insbesondere brauche es flexible rechtliche Abgaberegeln: Es sei weder den Versicherten noch den Apotheken zuzumuten, auf nochmalige Rückfragen beim Arzt oder noch ausstehende Lieferungen des pharmazeutischen Großhandels zu warten, um die Versorgung mit Arzneimitteln durchzuführen, wenn die Wirtschaftlichkeit der Versorgung auch ohne diese Hindernisse gewährleistet ist.

Eine „erhebliche Nachbesserung“ fordert die ABDA bei der Honorierung des in den Apotheken entstehenden Aufwands für die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung von Patienten, denen Arzneimittel verordnet wurden, die einem Liefer- oder Versorgungsengpass unterliegen. Der derzeit vorgesehene Zuschlag von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zur Abgeltung des Aufwands sei „unzureichend“.

Die ABDA fordert, in der Arzneimittelpreisverordnung und dem SGB V einen gesonderten Zuschlag wie folgt zu verankern: „Ist das aufgrund der ärztlichen Verschreibung abzugebende Arzneimittel weder in der Apotheke vorrätig noch beim pharmazeutischen Großhandel oder pharmazeutischen Unternehmer verfügbar, ist für die stattdessen erfolgte Abgabe je Arzneimittel ein Zuschlag in Höhe von 21 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen.“

Es sollte aus Sicht der ABDA zudem gesetzlich ausdrücklich festgestellt werden, dass im Fall der Nichtverfügbarkeit des verordneten Arzneimittels und fehlender Austauschmöglichkeiten an Stelle des Fertigarzneimittels auch ein entsprechendes Rezeptur- bzw. Defekturarzneimittel in der Apotheke hergestellt und abgegeben werden kann sowie retaxsicher von allen Krankenkassen erstattet wird.

Generell sei zum Gesetzentwurf zu bemerken, dass er von einem „extrem kleinteiligen Regelungsbedürfnis“ getragen ist. Die mit dieser Vielzahl von Einzelfallregelungen einhergehenden Aufwände würden aber nicht beziffert oder eine Erstattung geregelt. Dabei sei aber davon auszugehen, dass ein drastisch erhöhter Arbeits- und Informationsaufwand für die Apothekenteams entstehe.

aha

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