Augenärzte kritisieren Liste ambulant durchzuführender Operationen

München – Die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft (DOG) hält eine vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) erstellt Liste mit ambulant durchzuführenden Operationen für ungeeignet. Ein entsprechendes Positionspapier hat die Fachgesellschaft gemeinsam mit dem Berufsverband der Augenärzte Deutschlands und dem Bundesverband Deutscher OphthalmoChirurgen (BDOC) vorgelegt.
Ende September hatte das BMG den Referentenentwurf zur „Verordnung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-V)“ vorgelegt. Über Hybrid-DRG sollen medizinische Leistungen zukünftig sektorengleich vergütet werden – unabhängig davon, ob der Eingriff ambulant oder stationär erfolgt.
Der Referentenentwurf gibt einen ersten Eindruck davon, auf welche Eingriffe dies zutreffen wird. „Die derzeit in den Anlagen zum Referentenentwurf vorgesehen Vorschläge bewerten wir aber aus fachlicher Sicht als zum Teil ungeeignet“, sagte Claus Cursiefen, Generalsekretär der DOG.
Grundsätzlich regt die DOG an, ausschließlich eingriffsbezogene DRG und nicht indikationsbezogene DRG in die Auswahl aufzunehmen. Ein Beispiel dafür ist die klassische Graue-Star-Operation, die laut den BMG-Vorschlägen künftig unter die Hybrid-DRG-Vergütung fallen soll. Schon heute werden laut der DOG rund 90 Prozent der Eingriffe zur Beseitigung des Grauen Stars ambulant durchgeführt.
„Bei den übrigen rund zehn Prozent der Katarakt-Patientinnen und -Patienten erfolgt diese Behandlung aus wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen stationär“, sagte Horst Helbig, Mediensprecher der DOG. Dies treffe zum Beispiel auf Menschen mit Begleiterkrankungen zu, die das Komplikationsrisiko erhöhten und eine engmaschige Nachsorge erforderlich machten.
Auch bei alleinlebenden älteren Patienten, die sich nach der OP nicht selbst versorgen könnten, oder bei Menschen, die nur ein sehendes Auge haben, sei eine stationäre Behandlung bisweilen die einzig vertretbare Option.
„Es muss auch künftig für die Kliniken möglich sein, ambulant definierte Eingriffe unter bestimmten Bedingungen stationär kostendeckend erbringen zu können“, forderte Helbig, der auch Direktor der Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde am Universitätsklinikum Regensburg ist.
Neben der Definition einzelner Hybrid-DRG sieht die DOG weiteren Nachbesserungsbedarf bei der Aufteilung der neuen Fallpauschalen auf die einzelnen Leistungserbringer.
„Aus dem Gesetzesentwurf geht nicht hervor, welcher Anteil der Hybrid-DRG auf die Operation, die Anästhesie, den Hausarzt, der etwa vor der OP ein EKG oder das Labor durchführt, oder auch welcher Anteil auf die Sachkosten entfällt“, erläuterte Cursiefen. Hier brauche es dringend eine rechtssichere Vorgabe zur Auszahlung der Vergütung an die verschiedenen Beteiligten.
Die DOG regt an, bei der genauen Spezifikation der künftigen Hybrid-DRG medizinische Einschätzungen der jeweiligen Fachgesellschaften und Berufsverbände zu berücksichtigen. „Nur so kann auch in Zukunft die Versorgung entsprechend dem tatsächlichen Bedarf und zum Wohle der Patientinnen und Patienten gewährleistet werden“, so Helbig.
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