Zahlreiche Änderungsanträge zum PsychVVG
Berlin – Union und SPD haben kurz bevor der Bundestag über das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) abstimmen soll, noch zahlreiche Änderungsanträge vorgelegt. Das Gesetz befasst sich immer mehr nicht nur mit Fragestellungen zur psychischen Versorgung, sondern wird als Omnibus für eine Reihe von Änderungen in anderen Gesetzen genutzt.
Die 29 Änderungsanträge erstrecken sich über 46 Seiten. Nach den Plänen der Großen Koalition sollen zum Beispiel bei der Ausgestaltung des neuen Vergütungssystems, wie zuletzt auch von der Bundesärztekammer (BÄK) gefordert, die Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen durch Abteilungen und Kliniken der Kinder- und Jugendpsychiatrie stärker berücksichtigt werden.
In einem Antrag ist vorgesehen, den GKV-Spitzenverband damit zu beauftragen, besondere Therapieeinrichtungen zu fördern. Geplant ist konkret ein Modellvorhaben zur Therapie von Patienten mit pädophilen Sexualstörungen.
Weiterhin ist angedacht, die von den Vertragsparteien auf Landesebene zu vereinbarende Höhe des Fixkostendegressionsabschlags in den Jahren 2017 und 2018 bundeseinheitlich auf 35 Prozent festzulegen. Damit sollen langwierige Verhandlungen und Schiedsstellenverfahren vermieden werden. Ab dem Jahr 2019 soll die Höhe des Abschlags durch die Vertragsparteien auf Landesebene vereinbart werden. Zur Orientierung dienen dann die bisherigen gesetzlichen Werte.
Darüber hinaus fordern die Regierungsfraktionen die Frist für den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern um ein Jahr auf den 31. Dezember 2017 zu verlängern. Verbunden damit ist eine Fristverlängerung für die Vereinbarung der Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung durch die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene um ein Jahr auf den 30. Juni 2018.
Die Bundesärztekammer macht darauf aufmerksam, dass zwar eine Reihe von Verbesserungen erfolgen sollen. Problematisch bleibe allerdings die unzureichende Refinanzierung der Tariferhöhungen. Die BÄK hatte eine Erhöhungsrate um 100 Prozent gefordert.
Die Regelungen des PsychVVG sollen überwiegend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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