Ärzteschaft

Bivalente Impfstoffe: Neue Abrechnungsziffern ab Oktober

  • Donnerstag, 22. September 2022
/Daniel Jedzura, stock.adobe.com
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Berlin – Für Auffrischimpfungen mit einem an die Omikronvarianten angepassten COVID-19-Impstoff von Biontech/Pfizer und Moderna gibt es ab dem 1. Oktober eigene Pseudo-Gebührenordnungspositionen. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen. Bis dahin nutzen Arztpraxen der KBV zufolge die bekannten Pseudonummern für die Vakzine beider Herstel­ler.

COVID-19-Impfungen mit einem der bivalenten Impfstoffe von Biontech/Pfizer – BA.4–5 oder BA.1 – werden mit der Pseudonummer 88337 abgerechnet. Für den Impfstoff von Moderna nutzen Arztpraxen die 88338. Praxen kennzeichnen die Pseudonummern mit den bekannten Suffixen für die Indikation (siehe Übersicht).

Die Praxisverwaltungssysteme würden entsprechend angepasst, erläuterte die KBV. Auch im Impfdokuportal für die tägliche Meldung der Impfungen würden entsprechende Felder ergänzt, hieß es.

Die an die Virusvarianten BA.1 und BA.4/BA.5 angepassten Coronaimpfstoffe waren Anfang des Monats für Auffrischimpfungen zugelassen worden und können von den Praxen wöchentlich geordert werden. Die Ständige Impfkommission (STIKO) hatte sich zuletzt dafür ausgesprochen, diese für Boosterimpfungen bevorzugt einzusetzen.

Der KBV zufolge sind alle anderen Impfstoffe weiterhin verfügbar und werden mit den bekannten Pseudo­nummern abgerechnet. Die Vergütung soll unabhängig vom Impfstoff 28 Euro betragen und nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums erfolgen.

EB

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