Ärzteschaft

Bundesärztekammer mahnt Selbstbestimmung bei Intensivpflege an

  • Dienstag, 10. September 2019
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Berlin – In der Debatte um ein neues Gesetz zur Intensivpflege hat die Bundesärzte­kam­mer (BÄK) Ausnahmeregelungen für eine Versorgung von erwachsenen Beatmungspatien­ten in ihrem heimischen Umfeld angemahnt. Selbstbestimmung und Teilhabe für Beat­mungspatienten müssten erhalten bleiben, erklärte die BÄK heute in einer Stellung­nahme.

Zugleich betonte die Kammer aber, dass sie grundsätzlich dafür sei, dass die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege normalerweise in Pflegeeinrichtungen oder in spezi­ellen Intensivpflege-Wohneinheiten erbracht werden. Die geeignete Wohnform und die nötige Versorgungsform sollten mit den Patienten allerdings sorgsam und verantwor­tungs­voll er­mittelt werden, betonte die BÄK.

Sie bewertet es zudem als positiv, dass Leistungen der außerklinischen Inten­siv­pflege künftig nur von denjenigen erbracht werden dürfen, die besondere Anforderun­gen er­füllen. Dazu soll beispielsweise der Abschluss von Kooperationsvereinbarun­gen mit ärzt­lichen und weiteren nichtärztlichen Leistungserbringern und die Durchführung eines in­ternen Qualitätsmanagements gehören.

Die geplanten „besonderen Qualifikationsanforderungen“ für die Verordnung zur außer­klinischen Intensivpflege hält die BÄK hingegen für nicht zielführend. Die mit der Versor­gung dieser Patienten betrauten Fachärzte seien „ausreichend qualifiziert, um ent­spre­chen­de Verordnungen“ vorzunehmen. Zudem würde das Nachhalten besonderer Quali­fika­­tion bürokratischen Aufwand nach sich ziehen, heißt es in der Stellungnahme.

Beatmung zu Hause soll nur noch Ausnahme sein

Der Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium sieht vor, dass die außer­klinische Intensivpflege mit Beatmung in den eigenen vier Wänden bei Erwachsenen nur noch die absolute Ausnahme sein darf. Patienten sollen entweder in vollstationären Pfle­geeinrichtungen oder in speziellen Intensivpflege-Wohneinheiten untergebracht werden, die strengen Qualitätsanforderungen unterliegen.

Zur Begründung heißt es, insbesondere bei der ambulanten Versorgung von Beatmungs­pa­tienten müsse von einer Fehlversorgung ausgegangen werden. Zudem bestünden Fehl­anreize in der Vergütung. Das verursache hohe Kosten für die Versichertengemeinschaft und Einbußen bei der Lebensqualität der Betroffenen. Dagegen gibt es massiven Protest von Behindertenverbänden und Patientenorganisationen.

Positiv bewertet die BÄK, dass nach den Gesetzesplänen der Zugang zu einer geriatri­schen Rehabilitation nach vertragsärztlicher Verordnung ohne Überprüfung der medizini­schen Erforderlichkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erfolgen soll.

Bei anderen Indikationen soll die GKV von der ärztlichen Verordnung nur aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ab­weichen können. Allerdings sollten die vorgesehenen Erleichterungen nicht auf die ger­iatrische Rehabilitation begrenzt, sondern indikations‐ und altersunabhängig erweitert werden, so die BÄK.

Auf Zustimmung trifft auch, dass das Wahlrecht der Versicherten bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung gestärkt werden soll. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein Versicherter, der eine von seiner Krankenkasse nicht bestimmte Einrichtung wählt, die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht mehr vollständig, sondern nur zur Hälfte tragen muss.

Als erfreulich wertet die Bundesärztekammer zudem die vorgesehene Aufhebung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität für Vergütungsvereinbarungen für stationäre Leis­tungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Hierdurch sollen die Einrichtun­gen in die Lage versetzt werden, Mehrausgaben, die etwa durch Tariferhöhungen bei den Gehältern der Mitarbeiter entstehen, zu finanzieren.

kna/may/EB

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