Politik

Bundesregierung: Keine verpflichtende Personalbemessung in Krankenhäusern

  • Freitag, 9. Oktober 2026
/Peakstock, stock.adobe.com
/Peakstock, stock.adobe.com
Dieses Dialog-Fenster öffnen

Berlin – Die Bundesregierung will auf die verpflichtende Einführung eines ärztlichen Personalbemessungsinstruments im stationären Bereich verzichten. Das geht aus einer Antwort der Regierung auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Fraktion im Bundestag hervor. Bereits im Juni hatte die Bundesregierung erklärt, das Instrument eigne sich nicht für einen verpflichtenden flächendeckenden Einsatz.

Zur Erklärung: Die Bundesärztekammer (BÄK) hatte vor einigen Jahren ein Instrument entwickelt, um in den Krankenhäusern zu prüfen, wie weit der vorhandene Personalbestand von dem eigentlichen Bedarf entfernt ist. Entstanden ist das ärztliche Personalbemessungsinstrument der Bundesärztekammer (ÄPS-BÄK).

Das Instrument soll Transparenz darüber schaffen, in welchen Bereichen die Arbeitszeiten des ärztlichen Personals gebunden werden und was alles in die ärztlichen Aufgabengebiete fällt. Nach der Eingabe von vielen Daten soll das Instrument die benötigte Zahl an Ärztinnen und Ärzten für einen Fachbereich ausgeben.

Im Zuge der Krankenhausreform hat der Gesetzgeber eine bundesweite Erprobung veranlasst, um zu prüfen, ob ÄPS-BÄK künftig in den Kliniken verpflichtend eingesetzt werden könnte. Die Tests fanden im vergangenen Herbst statt. Die Bilanz der Bundesregierung fiel anschließend ernüchternd aus: Die mit dem Instrument erhobenen Personalbedarfe basierten auf subjektiven Schätzungen und es sei kein hausübergreifender Vergleich möglich.

In der Antwort der Bundesregierung heißt es dazu nun: „Auf eine gesetzliche Vorgabe zur verpflichtenden Nutzung von bestimmten Personalbemessungssystemen wird künftig im Sinne einer strukturellen Entlastung für Krankenhäuser verzichtet und damit die Eigenverantwortung und Organisationshoheit der Krankenhäuser gestärkt. Dokumentations-, Nachweis- und Prüfpflichten im Krankenhaus werden insoweit vermieden und Bürokratie zurückgebaut“.

Stattdessen verweist die Bundesregierung auf die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eingeführte neue Generalnorm in Paragraf 137k SGB V. Demnach werden Krankenhäuser künftig allgemein verpflichtet, für eine dem jeweiligen Leistungsspektrum und -umfang entsprechende, auskömmliche Personalausstattung für patientennahe Berufsgruppen wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus zu sorgen und die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Zudem seien die Vorgaben der fachärztlichen Personalausstattung für die 61 Leistungsgruppen zu beachten, erklärte die Regierung weiter. Die Leistungsgruppen werden mit der anstehenden Krankenhausreform bundesweit eingeführt.

Die BÄK kritisiert diese Entscheidung deutlich. Eine solche allgemeine Verpflichtung ohne konkrete Vorgaben zur Ermittlung und Überprüfung des tatsächlichen Personalbedarfs reiche nicht aus, um die Qualität der Patientenversorgung dauerhaft sicherzustellen, erklärte die BÄK heute per Mitteilung.

„Die Bundesregierung erkennt ausdrücklich an, dass eine angemessene Personalausstattung wesentlich für die Qualität der Patientenversorgung ist“, sagte Susanne Johna, Vizepräsidentin der Bundesärztekammer und Co-Vorsitzende der Arbeitsgruppe ÄPS-BÄK.

Gleichzeitig verzichte die Regierung aber auf verbindliche Maßstäbe, mit denen sich feststellen lasse, wie viele Ärztinnen und Ärzte für eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung tatsächlich benötigt würden. „Eine solche Generalverpflichtung der Krankenhäuser droht ohne konkrete Regularien und überprüfbare Kriterien ins Leere zu laufen.“

Besonders problematisch sei dies angesichts des zunehmenden wirtschaftlichen Drucks auf die Krankenhäuser. „Wenn Krankenhäuser unter massivem Kostendruck stehen, besteht ohne verbindliche Personalbemessung die Gefahr, dass Einsparungen zulasten der Beschäftigten und damit letztlich auch der Patientinnen und Patienten erfolgen“, befürchtet Johna.

Überlastung, Demotivation und die Abwanderung ärztlichen Personals könnten die Folgen sein. „Wer die Qualität der Patientenversorgung sichern will, muss deshalb auch dafür sorgen, dass der dafür notwendige ärztliche Personalbedarf sachgerecht ermittelt und finanziert wird“, so Johna.

Henrik Herrmann, Co-Vorsitzender der zuständigen Arbeitsgruppe, ergänzte, dass ÄPS-BÄK dennoch konsequent weiterentwickelt werde. Der Gesetzgeber bleibe in der Verantwortung, verbindliche Rahmenbedingungen für eine bedarfsgerechte und refinanzierte ärztliche Personalausstattung zu schaffen, so Herrmann.

cmk

Diskutieren Sie mit:

Deutsches Ärzteblatt bei Google bevorzugen

Wenn Sie Deutsches Ärzteblatt als bevorzugte Quelle festlegen, können Inhalte von uns in Ihren Google-Ergebnissen sichtbarer erscheinen.

Jetzt bei Google bevorzugen

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung