Bundesverfassungsgericht befasst sich mit Fixierungen in der Psychiatrie

Karlsruhe – Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) will am 30. und 31. Januar 2018 über Fixierung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung verhandeln (Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16). Das teilte das Gericht jetzt mit.
Konkret geht es um zwei Verfassungsbeschwerden: Zum einen um eine Sieben-Punkt-Fixierung – das heißt die Fesselung an das Krankenbett an beiden Armen, beiden Beinen sowie um Bauch, Brust und Stirn – während eines insgesamt gut zwölfstündigen Psychiatrieaufenthalts. Im zweiten Fall dreht sich alles um eine Fünf-Punkt-Fixierung eines in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung Untergebrachten. Beide Fixierungen waren jeweils ärztlich angeordnet worden.
Die Beschwerdeführer rügen jeweils eine Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person. Sie machen geltend, die Fixierung unterliege als freiheitsentziehende Maßnahme einem Richtervorbehalt. Die für die Anordnung der Fixierung jeweils herangezogenen Rechtsgrundlagen würden den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit der Person nicht gerecht.
Bei der Freiheitsentziehung handelt es sich nach Angaben des Gerichts um die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung. Sie setzt eine besondere Intensität voraus und kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn die – tatsächlich und rechtlich an sich gegebene – Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird. Im Rahmen der Unterbringung stellt sich den Verfassungsrichtern auch die Frage, ob eine „Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung“ möglich ist.
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