Einigung auf Hygienezuschlag für ambulante Eingriffe

Berlin – Rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres soll es einen Hygienezuschlage für ambulante Operationen geben. Darauf haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) verständigt, wie diese gestern mitteilte.
Die neuen Zuschläge gelten demnach ab dem 1. Januar, so dass Ärzte auch rückwirkend Anspruch auf die entsprechende Vergütung haben. Die KBV hat den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) für die Quartalsabrechnung des 1. Quartals 2024, die die Praxen bereits im April einreichen mussten, empfohlen, die Zuschläge automatisch zuzusetzen.
Der KBV zufolge wird der Hygienezuschlag auf alle Eingriffe, die im Abschnitt 31.2 des EBM aufgeführt sind, gezahlt. Ausnahmen bildeten Kataraktoperationen (GOP 31350 und 31351) und Gebührenordnungspositionen (GOP), denen derzeit kein OPS-Kode im Anhang 2 des EBM zugeordnet seien, schreibt die KBV.
Für die Operationen aus Kapitel 1 – Sterilisation (GOP 01854, 01855) und Abruptio (01904 und 01905) – sind der KBV zufolge ebenfalls Zuschläge vorgesehen.
Der Hygienezuschlag ist je nach Eingriff unterschiedlich hoch. Die Höhe richtet sich unter anderem nach dem Aufwand der Aufbereitung der OP-Instrumente, der Dauer der Operation sowie dem Ambulantisierungsgrad. Dadurch gibt es 66 Zuschläge, deren Spanne von 3,34 Euro bis 62,18 Euro reicht. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär und damit für jeden Eingriff in voller Höhe.
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