Ersteinschätzungsverfahren: G-BA will gegen Gesundheitsministerium klagen

Berlin – Ein Rechtsstreit zwischen dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) bahnt sich an: In der heutigen Sitzung des Gremiums der Selbstverwaltung kündigte der Unparteiische Vorsitzende, Josef Hecken, an, den Beschluss zur Klageerhebung gegen die Beanstandung des BMG bei der Ersteinschätzung in der Notfallversorgung auf die Tagesordnung am 5. Oktober zu setzen.
„Wir werden Klage beim Landessozialgericht einreichen und bis auf einen alle der beanstandeten Punkte beklagen“, erklärte Hecken zu Beginn der Sitzung. Das Ministerium hatte vergangene Woche den Beschluss des G-BA vom Juli in sieben Punkten beanstandet.
Damit wird es keine Richtlinie zur Ersteinschätzung im Jahr 2024 geben. Hecken gab dem BMG nur bei der Beanstandung zu den Medizinischen Versorgungszentren recht. „Alle übrige sechs Punkte der Beanstandung sind im Duktus sowie rechtlichen Diskus überprüfungsbedürftig", so Hecken.
Er kündigte ebenfalls an, dass er eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage führen werde, sofern das Gesetz, auf dem die Richtlinie beruht, geändert werden solle. Er wolle damit „bis zum Bundessozialgericht" klären lassen, wie die Rechtsaufsicht durch das BMG ausgeübt werden dürfe.
Aus den Reihen der Selbstverwaltung war das Vorgehen des BMG heftig kritisiert worden. Auf der KBV-Vertreterversammlung vergangenen Freitag war dies Thema.
Auch Hecken äußerte sich kurz nach dem Eintreffen des Briefes in seinem Haus mit den Worten: „Derzeit ist noch völlig unklar, wann die geplanten Notfallversorgungs- und Krankenhausreformen in der Versorgung ankommen – angesichts von überfüllten Notaufnahmen brauchen wir aber praktikable Übergangslösungen wie das vom G-BA beschlossene Ersteinschätzungsverfahren“. Er sehe viel Bedarf für solch ein Verfahren, das in den Notaufnahmen greifen soll.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: