Europäischer Menschengerichtshof weist Beschwerde gegen Tarifeinheitsgesetz zurück

Strasbourg – Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht in den Bestimmungen des Tarifeinheitsgesetzes keinen Verstoß gegen Artikel 11 (Vereinigungsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dies geht aus einem heute veröffentlichten Urteil hervor.
Der Marburger Bund (MB) hatte Ende 2017 beim EGMR Beschwerde gegen das Gesetz in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht, weil die im Tarifeinheitsgesetz vorgesehene Verdrängung des Tarifvertrages einer Minderheitsgewerkschaft in unverhältnismäßiger Weise in eine Kerngewährleistung der Konvention eingreife.
Der MB verwies hierzu auf Artikel 11 Absatz 1, dort heißt es: „Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.“
Man nehme das Urteil des EGMR mit Enttäuschung zur Kenntnis, sei aber nach wie vor davon überzeugt, dass das Tarifeinheitsgesetz darauf angelegt ist, gewerkschaftliche Grundrechte einzuschränken, so der MB. „Immerhin“ teile der Gerichtshof die Auffassung, dass das Streikrecht von Minderheitsgewerkschaften im Betrieb uneingeschränkt bleiben muss.
„Bemerkenswert“ sei die Tatsache, dass zwei Richter des EGMR in einem abweichenden Votum explizit dem Urteilstenor widersprechen. In ihrem Sondervotum weisen sie darauf hin, dass die Pluralität der Gewerkschaften ein wesentliches Element jeder demokratischen Gesellschaft sei und dem Grundsatz der Demokratie entspricht, auf dem die Europäische Menschenrechtskonvention beruhe.
Angesichts der „fortbestehenden Probleme“, die das Tarifeinheitsgesetz für Mitglieder tariffähiger Gewerkschaften aufwerfe, bekräftige man seitens des MB die Forderung nach einer Abschaffung des Gesetzes.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: