Politik

FDP kritisiert Einmischung der Krankenkassen in Psychotherapien

  • Mittwoch, 12. August 2020
/Lightfield Studios, stock.adobe.com
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Berlin – Die Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkassen bei Arbeitsunfähigkeit erfordert eine freiwillige schriftliche oder elektronische Ein­willigung des Versicherten. Ansonsten sei sie nach Paragraf 44 Absatz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V nicht zulässig. Das geht aus der Ant­wort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundes­tags­fraktion hervor, die dem Deutschen Ärzteblatt vorab vorliegt.

Für das Jahr 2017 lagen den Krankenkassen der Bundesregierung zufolge 714.581 sol­cher Einwilligungserklärungen vor, jedoch nicht exklusiv für den Bereich der Psychothe­ra­pie. Der zahlenmäßige Umfang der Beratung und Hilfestellung von Krankenkassen er­gebe sich im Wesentlichen aus der Anzahl der abgegebenen Einwilligungserklärungen, heißt es in der Antwort.

Grundsätzlich endet die individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkassen dort, wo sie den Medizinischen Dienst einschalten muss, insbesondere bei der Prüfung von Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolgs oder wenn Zweifel an der Ar­beits­unfähigkeit bestehen, heißt es von der Bundesregierung.

Viele Krankenkassen setzten sich aber offenbar systematisch darüber hinweg, dass aus­schließlich Ärzte und Psychotherapeuten das Recht hätten, Diagnosen, Indikationen und Behandlungsempfehlungen auszusprechen, hatte bereits der Bundesverband der Ver­trags­psychotherapeuten (bvvp) bemängelt.

Er hatte bereits im März nach einer Umfrage bei seinen Landesverbänden Fälle von Ein­mischungen der Krankenkassen in die psychotherapeutische Behandlung dokumentiert und angemahnt. Dabei seien von Psychotherapeuten rund 100 Fälle gemeldet worden, bei denen Kranken­kassenmitarbeiter versuchten, Patienten einzuschüchtern oder drohten die Krankschrei­bung aufzuheben, wenn sie die Vorschläge der Kasse nicht befolgten, kri­tisierte der Ver­band damals.

Die Bundesregierung verweist hierzu in ihrer Antwort auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Therapiefreiheit durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 (Freiheit der Wissenschaft) und Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 (Berufsfreiheit) des Grundgesetzes.

„Die Einflussnahme der Krankenkassen auf psychotherapeutische Behandlungen muss verhindert werden“, forderte Wieland Schinnenburg (MdB), Sprecher für Sucht- und Drog­enpolitik der FDP-Bundestagsfraktion.

Im Falle einer ungewollten Einmischung der Krankenkassen rät der Jurist Versicherten, ihre Einwilligung zu widerrufen und sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Auch Ärzte und Psychotherapeuten sollten seiner Ansicht in solchen Fällen Beschwerde dort einreichen, empfiehlt Schinnenburg.

Aufsichtsbehörden der Krankenkassen sind die Gesundheits- und Sozialministerin der Länder beziehungsweise das Bundesamt für Soziale Sicherung, wenn sich die Zuständig­keit der Krankenkasse über mehr als drei Bundesländer erstreckt.

Nach der bvvp-Umfrage sind Versicherte unter anderem aufgefordert worden, andere Be­handlungsangebote als die Richtlinienpsychotherapie zu nutzen. So wurde beispielsweise verlangt, an einer Gesundheitsberatung der Krankenkasse oder an einer Online-Inter­vention teilzunehmen. Auch wurde arbeitsunfähige Versicherte nahegelegt, Reha-Maß­nahmen zu beantragen.

PB

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