Ärzteschaft

Fruchtbarkeits­erhaltung bei Krebs: Konkretisierung im Gesetzentwurf gefordert

  • Montag, 20. August 2018
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Berlin – Im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) will die Politik auch sicherstellen, dass die Krankenkassen künftig die Finanzierung von fruchtbarkeitserhaltenden Maßnahmen für junge Krebspatienten übernehmen. Die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs hat dies begrüßt, aber eine Konkretisierung im Gesetz gefordert. „Wir Betroffene erwarten eine klare und verständliche Regelung, die keine Einschränkungen durch Auslegung zulässt. Dafür haben wir in der Vergangenheit zu bittere Erfahrungen gemacht“, erklärte Claudia Neumann aus der Stiftung.

„Die Maßnahmen für die Fruchtbarkeitserhaltung müssen in dem kurzen Zeitraum zwischen Diagnose und Therapiebeginn durchgeführt werden“, erläuterte Diana Lüftner, Onkologin und Vorstand der Stiftung. Bisher müssten die Patienten in der Zeit, in der sie durch die Diagnose aus all ihren Plänen, Hoffnungen und Lebensträumen gerissen werden, auch noch die Geldmittel für die Finanzierung der Fruchtbarkeitserhaltung beschaffen. „Das ist eine völlig unzumutbare Härte“, so Lüftner. 

Die Kosten für die Maßnahmen betragen zwischen 3.500 und 4.300 Euro für junge Frauen, um die 500 Euro für junge Männer. Dazu kommen Lagerungskosten von 300 Euro pro Jahr. „In der Vergangenheit ist vor den Sozialgerichten vielfach erbittert um Kleinigkeiten gestritten worden. Es muss verständlich und klar definiert sein, dass wirklich alles in der Finanzierung enthalten ist“, betont Neumann.

Der bisherige Referentenentwurf sieht vor, dass in den Paragraf 27a des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) der folgende Absatz vier aufgenommen wird: „Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe und die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn diese wegen einer Krebserkrankung im Hinblick auf eine Maßnahme der künstlichen Befruchtung nach Absatz 1 medizinisch notwendig sind.“

Die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs schlägt dagegen vor: „Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung einschließlich vorhergehender Aufbereitung und nachfolgender Lagerung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe und die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen einschließlich hormoneller Stimulation, wenn diese wegen einer Krebserkrankung oder einer keimzellschädigenden Therapie im Hinblick auf eine Maßnahme der künstlichen Befruchtung nach Absatz eins oder eine Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit nach Paragraf 27 Absatz eins Satz fünf medizinisch notwendig sind. Absatz eins Ziffer zwei bis fünf finden auf die Bestimmungen des Absatzes vier keine Anwendung.“

Rund 16.000 Jugendliche und junge Erwachsene zwischen elf und 39 Jahren erkranken jedes Jahr in Deutschland an Krebs.

hil

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